Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht

Versuch

Die Vorbereitungshandlungen befinden sich im Geschehensablauf vor dem strafbaren Versuch. Entsprechend soll es keinen strafbaren Versuch zu einer Vorbereitungshandlung geben.107

3.12.2.8 Strafdrohung

Die Strafdrohung beträgt Geldstrafe. Damit bildet der Tatbestand ein Vergehen. Die Strafdrohung ist im Verhältnis zu den Strafdrohungen der versuchten oder vollendeten Haupttat angemessen.

3.12.3 Variante 2

Als Alternative in Erwägung zu ziehen ist der Verzicht auf die Schaffung eines separaten Tatbestandes des Groomings i.e.S. Folgende Gründe lassen sich für einen Verzicht aufführen:

Das geltende Recht erfasst Grooming i.e.S. zu einem weiten Teil bereits über den Versuch der entsprechenden Tathandlungen (vgl. Ziff. 3.12.1.3). Die Kodifizierung dieser Rechtslage in einem neuen, separaten Tatbestand ginge kaum über das hinaus, was bereits strafbar ist, und der praktische Zusatznutzen ist fraglich. Ein solcher separater Tatbestand könnte sich primär auf symbolische Gesetzgebung beschränken.108

Der vorgeschlagene Grooming-Tatbestand erfasst gegenüber dem geltenden Recht auch Vorbereitungshandlungen. Solche werden im geltenden Strafrecht jedoch nur in Ausnahmefällen für strafbar erklärt. Materiell würden vorliegend Vorbereitungshandlungen kriminalisiert, die nach geltendem Recht nur für besonders schwere, einzeln aufgeführte Straftaten wie Mord, Raub, Geiselnahme oder Völkermord strafbar sind (Art. 260bis, strafbare Vorbereitungshandlungen). Anders als in Artikel 260bislassen sich zudem beim Grooming kaum «planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen» definieren. Die Festlegung einer objektiven Schwelle der Strafbarkeit bleibt daher vage, womit sich das Gewicht auf die subjektive Seite, d. h. auf die Absicht verlagert.

Der Nachweis der Absicht dürfte einerseits in der Praxis nicht einfach zu führen sein. Andererseits droht die Norm durch das Abstellen auf die Absicht in die Nähe des verpönten Gesinnungsstrafrechts zu geraten. Das Strafrecht soll nur dann eingreifen, wenn ein Rechtsgut verletzt worden ist oder ernsthaft gefährdet wird.

107 Analog zu Art. 260bis, vgl. dazu Engler Marc, 2019, Art. 260bis N 17 m.w.H.

108 BBl 2012 7571, hier 7627. Vgl. auch Fontanive Karin/Simmler Monika, 2016, Ziff. IV I 2. mit Hinweisen, die sich gegen einen speziellen Grooming-Tatbestand aussprechen.