Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

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3.12.4 Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007109 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch

Die Schweiz erfüllt die Anforderungen von Artikel 23 LK (Kontaktanbahnung zu Kindern zu sexuellen Zwecken), wonach die Vertragsstaaten den Vorschlag eines Erwachsenen, ein Kind mit dem Ziel zu treffen, eine sexuelle Handlung mit Kindern zu begehen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a LK) oder Kinderpornografie herzustellen (Art. 20 Abs. 1 Bst. a LK), strafbar erklären, wenn diesem Vorschlag konkrete Handlungen für das Treffen folgen und das Opfer sexuell noch nicht mündig ist (Art. 18 Abs. 2 LK), bereits nach geltendem Recht (vgl. Ziff. 3.12.1.3).

Es steht jedem Mitgliedstaat frei, materiell weiter zu gehen, als es die Konvention vorschreibt. Ein separater Tatbestand des Grooming i.e.S., der bereits Vorbereitungshandlungen strafbar erklärt, wie er vorstehend vorgeschlagen wird, geht über die Anforderungen der LK hinaus und ist in der vorgeschlagenen Form konventionskonform. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, einen separaten Grooming-Tatbestand vorzusehen oder das reine Chatten strafbar zu erklären110.

3.12.5 Rechtsvergleich mit Österreich und Deutschland

§ 208a A-StGB Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen111

Mit der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen werden im österreichischen Strafrecht Verhaltensweisen kriminalisiert, die sich im Vorfeld der eigentlichen Tat abspielen. Es handelt sich um ein Vorbereitungsdelikt.

§176 D-StGB Sexueller Mißbrauch von Kindern112

Das deutsche Strafrecht stellt die Kontaktaufnahme, welche eine Vorbereitungshandlung darstellt und deshalb noch im Vorfeld der eigentlichen Versuchsstrafbarkeit liegt, unter Strafe. Der Straftatbestand ist in der deutschen Literatur auf Kritik gestossen. Kritisiert wird u. a. die Vorverlagerung der Strafbarkeit, so dass das Delikt bereits mit dem Einwirken des Täters auf das Kind vollendet sei und nicht vorausgesetzt werde, dass der Täter das Kind auch tatsächlich treffe. Zudem erstaune diese Vorverlagerung umso mehr, als die Verabredung zu einem Treffen unter Anwesenden straflos bleibe.113

109 SR 0.311.40

110 Vgl. BBl 2012 7571, hier 7625 ff.

111 www.ris.bka.gv.at > Bundesrecht > Bundesrecht konsolidiert > StGB.

112 www.gesetze-im-internet.de > Gesetze / Verordnungen > StGB.

113 Fontanive Karin/Simmler Monika, 2016, Ziff. I. 1. a mit Hinweisen.