Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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3.13 Gliederungstitel «Übertretungen gegen die sexuelle Integrität»
Da vor Artikel 197a ein Gliederungstitel eingefügt wird, ist der Gliederungstitel zu Artikel 198 und 199 «Übertretungen gegen die sexuelle Integrität» neu zu nummerieren.
3.14 Artikel 198 Sexuelle Belästigungen
3.14.1 Änderung des Randtitels im französischen Gesetzestext
Im französischen Gesetzestext von Artikel 198 lautet der Randtitel nach geltendem Recht «Désagréments causés par la confrontation à un acte d’ordre sexuel». Dieser Titel ist umständlich und deckt nicht alle in dieser Bestimmung enthaltenen Tatvarianten ab. Er soll deshalb in «Nuisances sexuelles» abgeändert werden. Damit stimmt er mit den Randtiteln im deutschen («Sexuelle Belästigungen») bzw. italienischen Gesetzestext («Molestie sessuali») überein.
3.14.2 Absatz 1
Es wird vorgeschlagen, im geltenden zweiten Absatz zweite Tatvariante von Artikel 198 den Ausdruck «Bilder» zu ergänzen. Das bedeutet, dass neu jemand nicht nur tätlich oder in grober Weise durch Worte, sondern auch (in grober Weise) durch Bilder sexuell belästigt werden kann. Damit wird namentlich das elektronische Versenden sexuell konnotierter Bilder, das nach geltendem Recht nicht unter Artikel 198 zweiter Absatz fällt,114 neu erfasst. Das Versenden oder Zeigen pornografischer Bilder fällt weiterhin unter Artikel 197 (Pornografie).
Entgegen der Forderung in der Motion 18.4049 Reynard «Sexuelle Belästigung. Gravierende Lücken müssen geschlossen werden»115 soll hingegen der Ausdruck «Schriften» nicht ergänzt werden. Der Bundesrat führte in seiner Stellungnahme vom 30. November 2018 aus, das unerwünschte Zustellen einer SMS mit sexuellem Inhalt falle nach der herrschenden Lehre nicht unter den Tatbestand von Artikel 198, weil dieser nach ihrer Auslegung nur das gesprochene Wort erfasse. Die Frage werde allerdings von einem Teil der Lehre anders beurteilt und sei auch noch nie Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen. Insofern könne heute nicht eindeutig gesagt werden, Artikel 198 finde in diesen Fällen keine Anwendung.
In der Zwischenzeit hat sich die Situation geändert: Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_69/2019 vom 4. November 2019 festgehalten, der Wortlaut von Artikel 198 zweiter Absatz spreche von «Worten» und umfasse aufgrund seiner Mehrdeutigkeit nicht nur Ausgesprochenes, sondern auch schriftliche oder bildliche Tatobjekte (E. 2.3.2.).
114 Isenring Bernhard, 2019, Art. 198 N 24; Kummer Kathrin, 2002, S. 83.
115 www.parlament.ch > Geschäft 18.4049. Der Vorstoss wurde am 25. Sept. 2020 abgeschrieben.