Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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9 Auswirkungen
9.1 Auswirkungen auf den Bund
Da die Sexualdelikte nur in Ausnahmefällen der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. a StPO), hat die Vorlage keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund.
9.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Mit Bezug auf die der kantonalen Gerichtsbarkeit und der Militärgerichtsbarkeit unterstehenden Straftaten – für diese Verfahren tragen die Kantone die Kosten des Vollzugs von Strafen und Massnahmen (vgl. Art. 215 Abs. 1 MStP) – lassen sich die unmittelbaren finanziellen und personellen Auswirkungen nur schwer abschätzen und schon gar nicht betragsmässig bestimmen. Einige der vorgeschlagenen Änderungen dürften für die Kantone zu Mehraufwand führen, andere dagegen zu Entlastungen. Da sich die beiden Seiten wegen zahlreicher Unbekannter nicht quantifizieren lassen, lässt sich vorgängig nicht sagen, ob die Änderungen letztlich zu einer Mehr- oder Minderbelastung führen oder im Ergebnis sogar keine Veränderung zu gewärtigen sein wird.
Zu Mehraufwand dürften folgende Änderungen führen:
Der sexuelle Übergriff (Art. 187a) wird als Vergehen und Offizialdelikt ausgestaltet. Im geltenden Recht können diese Handlungen als sexuelle Belästigungen (Art. 198) bestraft werden. Dabei handelt es sich um einen Übertretungstatbestand, der auf Antrag verfolgt wird. Der neue Tatbestand kann zu nicht obligatorischen Landesverweisungen führen (Art. 66abis).
Die Strafbarkeit des Groomings (Art. 197a) wird ausgedehnt.
Eine sexuelle Belästigung (Art. 198) kann neu durch das Versenden sexuell konnotierter Bilder begangen werden. Ausserdem wird der Tatbestand von Amtes wegen verfolgt, wenn Kinder unter 12 Jahren Opfer sind.
Auf der anderen Seite dürfte die Erweiterung der Straflosigkeit in Artikel 197 Absätze 4, 5, 8 und 8bis(Pornografie) zu einem Minderaufwand führen.
10 Rechtliche Aspekte
10.1 Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 123 BV ist der Bund zur Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts und des Strafprozessrechts befugt.
Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 BV).