Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 61Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Motionärin störte im Fall «Azov», dass die Käufer bzw. Konsumenten der Filme in der Schweiz nicht bestraft werden konnten.

Den Konsum nicht pornografischer Aufnahmen für strafbar zu erklären, würde allzu weit gehen.139 Stossend wäre aber auch die Beschränkung der Strafbarkeit auf den gewerbsmässigen Handel: Die Gewerbsmässigkeit wurde bisher im StGB als reiner Qualifikationsgrund verwendet. Das heisst, die Gewerbsmässigkeit an sich begründet in aller Regel die Strafbarkeit nicht, sondern qualifiziert allenfalls die Strafbarkeit eines Handelns, das grundsätzlich als strafwürdig eingestuft wurde.

Nicht strafbar sollen private Aufnahmen sein, wie etwa Fotos für das Familienalbum. Die Motion will aber verhindern, dass solche Aufnahmen später zur Erfüllung sexueller Interessen konsumiert werden bzw. zu diesem Zweck gewerbsmässig verkauft werden. Der Tatbestand müsste also auf sexuelle Verwendungszwecke eingegrenzt werden.

8.2.3 Änderung der Rechtsprechung

Seit Einreichung der Motion hat sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Pornografie massgebend geändert: Mit dem Urteil 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 hat das Bundesgericht die Definition der Kinderpornografie ausgeweitet. Gegenstand dieses Urteils sind unter anderem «Aufnahmen von (halb-) nackten Kindern beim Spielen am Strand», aus denen der Beschwerdeführer Standbilder angefertigt hat.140 Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht zwingend erforderlich, dass auf das Kind im Sinne eines eigentlichen Posieren-Lassens direkt eingewirkt wurde; auch heimlich aufgenommene Bilder von nackten Kindern können eine korrumpierende Wirkung im Sinne des Tatbestandes haben. Weiterhin straflos bleiben nach dieser Rechtsprechung blosse Schnappschüsse von Szenen des alltäglichen Lebens (etwa Fotos nackter Kinder am Strand oder in der Badeanstalt). Abgrenzungskriterium ist gemäss Bundesgericht die Sozialadäquanz: «Sind die Bilder ausserhalb des sozial üblichen und akzeptierten Rahmens anzusiedeln und lassen diese keine andere Interpretation zu, als dass sie der sexuellen Erregung pädosexuell veranlagter Personen dienen sollen, handelt es sich um verbotene kinderpornografische Darstellungen (…). Kinderpornografischen Charakter aufweisen können demnach nicht nur Aufnahmen vollständig nackter Kinder, sondern auch solche teilweise nackter Personen im Kindesalter, soweit die Bilder aufgrund von Pose, Darstellung, Blickwinkel, Ausschnitt oder weiterer Elemente eindeutig sexualbezogen und sozial inadäquat erscheinen.» Bei nur teilweise nackten bzw. im Genitalbereich nicht vollständig entkleideten Kindern seien allerdings höhere Anforderungen an die Sexualbezogenheit zu stellen.141

139 Die Motion wurde von den Räten auch in dem Sinne verstanden, dass nicht jeglicher Konsum, sondern Gewerbsmässigkeit bestraft werden soll: vgl. etwa AB 2016 S 1035, Jositsch Daniel (S, ZH).

140 Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2015 vom 18. Feb. 2016, Sachverhalt A.

141 Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2015 vom 18. Feb. 2016, E. 3.3.1.