Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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tons Zürich bestätigte dieses Urteil am 28. November 2019.147 Dieser Entscheid ist ebenfalls an das Bundesgericht weitergezogen worden, das Urteil wurde jedoch bisher nicht gefällt.148
Ob beim Stealthing ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, kann erst abgeschätzt werden, wenn sich das Bundesgericht dazu geäussert hat.
8.4 «Zustimmungsvariante»
Im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Artikel 187a (Sexueller Übergriff) wurde überlegt, ob nur die «Veto»- bzw. «Nein-heisst-nein»-Variante oder auch die in der Öffentlichkeit ebenfalls diskutierte «Zustimmungs»- bzw. «Nur-Ja-heisst-Ja»- Variante vorgeschlagen werden solle (siehe Ziff. 3.4, insbesondere Ziff. 3.4.2). Die «Zustimmungsvariante», bei der die Person ausdrücklich oder konkludent seine Zustimmung zur sexuellen Handlung erteilen muss, wurde aus folgenden Gründen nicht weiterverfolgt:
Nach dem geltenden Sexualstrafrecht findet eine sexuelle Handlung, die mittels Nötigung begangen wird (Art. 189 und 190), stets gegen den Willen des Opfers statt. Dies ergibt sich auch aus der folgenden Umschreibung des Bundesgerichts: «Der entgegenstehende Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit Geschlechtsverkehr oder sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein».149
Eine «Zustimmungsvariante» wird zwar breit in der der Öffentlichkeit diskutiert, ist auf wissenschaftlicher Ebene aber kaum vertieft geprüft und weiterentwickelt worden. Ablehnende Stimmen warnen vor grösseren Beweisschwierigkeiten, einer möglichen Umkehr der Beweislast und einer Verletzung der Unschuldsvermutung (zu den Argumenten gegen eine Reform siehe vorne Ziff. 3.4.3). Es wird vorgebracht, dieses Konzept sei nicht praktikabel.
Die Vorstellung, dass Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung unter den Begriff der Vergewaltigung – welche Nötigung voraussetzt – und unter die gleiche Strafandrohung fallen soll, ist abzulehnen.
147 Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. Nov. 2019 (SB190282).
148 BGer Geschäfts-Nr. 6B_265/2020 (Entscheid ausstehend, Stand 17. Dez. 2020).
149 Urteil des Bundesgerichts 6B_718/2013 vom 27. Feb. 2014, E. 2.3.2.