Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 83 Seiten
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In Deutschland kam es in der Folge zur Affäre um den damaligen Bundestagsabgeordneten Edathy, der zugab, solche Filme heruntergeladen zu haben. Das Verfahren wurde eingestellt.134 Doch wurde, auch als Reaktion darauf, das deutsche Sexualstrafrecht verschärft. Ziel der (kontrovers diskutierten)135 Revision war es zu verhindern, dass mit dem Körper von Kindern Geld verdient werde. Dazu wurde die Legaldefinition der kinder- bzw. jugendpornografischen Schrift in den § 184b und 184c D-StGB erweitert – etwa um Schriften, welche die Wiedergabe ganz oder teilweise unbekleideter Kinder oder Jugendlicher in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zum Gegenstand haben.136 Zudem wurde § 201a D-StGB betreffend die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen angepasst.137
8.2.2 Probleme bei der Umsetzung der Motion
Bereits in der Begründung zur Motion zeigen sich einige Unklarheiten – insbesondere, was das Tatobjekt und die Tathandlung des geforderten Tatbestandes betrifft. Bei näherer Betrachtung wird klar, dass die Probleme kaum gelöst werden könnten und zu einer unbefriedigenden Regelung führen müssten, welche die Praxis vor grosse Schwierigkeiten stellen würde. Sie werden im Folgenden dargelegt.
Ausgangspunkt einer jeden Strafnorm ist das zu schützende Rechtsgut. Die Bestimmung des Rechtsguts eines Posing-Tatbestandes wirft schwierige Fragen auf, da Posing-Aufnahmen nicht im klassischen Sinn (kinder-) pornografisch sind.
Hinzu kommt, dass hinsichtlich des Tatobjekts in der Motion einerseits von «Nacktfotos und entsprechenden Filmaufnahmen» (eingereichter Text), andererseits von «Posing-Bildern» (Titel) die Rede ist. Diese Begriffe werden unterschiedlich definiert: Mit Nackt-Aufnahme ist eine (Foto- oder Film-) Aufnahme gemeint, auf der das Kind unbekleidet ist – wobei sich fragt, ob es völlig unbekleidet sein muss und ob die Geschlechtsteile sichtbar sein müssen. Dagegen ist eine Posing-Aufnahme typischerweise eine gestellte Aufnahme, bei deren Herstellung klar auf das Kind eingewirkt wurde, dieses in der Regel aber noch teilweise bekleidet ist.
Unklar ist die Motion auch bezüglich der Tathandlung. Wird der eingereichte Text als massgebend erachtet,138 bleibt die Strafbarkeit auf den gewerbsmässigen Handel beschränkt. Gemäss Begründung zielt die Motion dagegen auch auf den Konsum:
134 Edathys Geständnis ohne Schuldgefühle, Neue Zürcher Zeitung vom 2. März 2015.
135 Zum Ganzen Eisele Jörg/Franosch Rainer, 2016, S. 519 ff.
136 Daneben ist neu auch die Verbreitung einer Schrift strafbar, die die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesässes eines Kindes zum Gegenstand hat.
137 Diese Änderung darf aufgrund rechtssystematischer Unterschiede jedoch nicht in eine strafrechtsvergleichende Betrachtung einbezogen werden: Anders als im deutschen Recht wird in der schweizerischen Systematik das Recht am eigenen Bild nicht über das Strafrecht geschützt, sondern über den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz.
138 AB 2016 S 1036, Sommaruga Simonetta, Bundesrätin: «Aber Sie wissen, für den Bundesrat ist immer der Motionstext relevant. In diesem Sinne geht es hier um den gewerbsmässigen Handel mit Nacktfotos und entsprechenden Filmaufnahmen von Kindern, der unter Strafe gestellt werden soll.».