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Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts

und mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden können, neu unter Artikel 187a fallen.

Nach SO erscheint diese Tatbestandsvariante unnötig, da derartige Handlungen bereits in der Grundvariante erfasst werden dürften.

UNIL weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Tatbestandsvariante überflüssig sei, wenn die Zustimmungslösung umgesetzt werde.85

4.7.3 Absatz 2: Ausnützen des Irrtums des Opfers über den Charakter der Handlung

Bei den Bemerkungen zu dieser Bestimmung sind auch denjenigen zu Artikel 187a Absatz 1 erste Tatvariante (vgl. Ziff. 4.7.1) sowie Artikel 189 und 190 (vgl. Ziff. 4.9) zu berücksichtigen. Namentlich ist zu beachten, dass viele Teilnehmenden einen neuen Aufbau von Artikel 189 und / oder 190 fordern.

9 Teilnehmende stimmen dem Vorschlag, das Ausnützen des Irrtums des Opfers über den Charakter der Handlung, wenn der Übergriff bei der Ausübung einer Tätigkeit im Gesundheitsbereich stattfindet, zu bestrafen, vorbehaltlos zu.86

9 weitere Teilnehmende sind mit dem Vorschlag grundsätzlich ebenfalls einverstanden,

fordern aber eine Erweiterung auf andere Personengruppen / Konstellationen bzw. gar keine Einschränkung.87

EFS, EKF und SKF stimmen ebenso zu, bitten aber darum, eine Erweiterung prüfen.

AG, Juristinnen und Operation Libero befürworten entweder eine Streichung oder aber eine Erweiterung der Bestimmung. AG erklärt, sofern man bei Artikel 187a Absatz 1 schon ein Handeln gegen den mutmasslichen Willen des Opfers genügen lasse, wäre Absatz 2 wohl überflüssig. Gemäss Juristinnen erscheint unklar, ob dieser Absatz 2 in der Praxis wirklich sinnvoll und notwendig sei. Operation Libero führt aus, diese Tatbestandsvariante würde sich erübrigen, wenn die Zustimmungslösung umgesetzt werde.88

Eine Erweiterung wird für folgende Konstellationen / Umfelder vorgeschlagen bzw. gefordert: religiöses Umfeld,89 sozialtherapeutisches Umfeld,90 Kinder- und Jugendarbeit,91 Jugend- und Altersheim,92 Fitness- oder Wellnessbereich,93 Massagebereich,94 «Stealthing» (siehe auch Ziff. 5.1.3),95 Täuschung über die Identität.96

85 Siehe auch den Formulierungsvorschlag von glp.

86 LU, NE, SZ, UR, Freikirchen.ch, IG Sexualerziehung, KKPKS, SGFP, SVSP.

87 GL, OW, ZH, SGB, Aids-Hilfe, FRI, IKAGO, SVK-OHG, UNIBE.

88 Ebenso UNIL.

89 AG, IKAGO.

90 AG.

91 IKAGO.

92 FRI.

93 ZH.

94 FRI.

95 SGB, Aids-Hilfe, FRI, UNIBE.

96 SGB, EKF, FRI, UNIBE.