Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts
5 Teilnehmende erklären, mit einem kaskadenartigen Aufbau der Tatbestände von Artikel 189 und 190 könne den unterschiedlich starken Unrechtsgehalten von sexuellen Übergriffen angemessen Rechnung getragen werden.77
Eine grosse Anzahl der Teilnehmenden kritisiert, die Strafdrohung sei zu tief (vgl. Ziff. 4.7.1.1; Schaffung eines separaten Tatbestandes, Strafdrohung und Verjährung).
Von 10 Teilnehmenden sind Formulierungsvorschläge eingegangen.78
AJP und TGNS fordern einen neuen Randtitel für Artikel 189, ohne einen Vorschlag zu unterbreiten. 21 Teilnehmende79 schlagen eine Umbenennung in «Sexueller Übergriff» vor, frbb und SVF in «Sexuelle Nötigung / Sexueller Übergriff», GRÜNE und UNIL in «Agression sexuelle». Nach Brava sollte eine Umbenennung des Randtitels in «Ungewollte sexuelle Handlungen» geprüft werden.
Nach 6 Teilnehmenden sollte auch die überraschende Tatbegehung in die Tatbestände aufgenommen werden;80 nach frbb und SVF sollte ausserdem die fahrlässige Tatbegehung strafbar sein. SGB und UNIBE möchten auf die Geldstrafe verzichten.
Zu den vorgeschlagenen Strafdrohungen und weiteren Einzelheiten wird auf die Originalstellungnahmen verwiesen.
Gruppe 5: Unterstützung der «Nur-Ja-heisst-Ja»-Lösung bzw. Zustimmungslösung und Aufnahme der neuen Regelung in Artikel 189 oder 190
8 Teilnehmende81 können der Gruppe 5 zugeordnet werden, wobei es auch hier zwei Untergruppen gibt:
- CASTAGNA, FRI, Limita und Viol-Secours fordern eine einzige Bestimmung (Art. 189 oder
190), in der basierend auf der Zustimmungslösung Artikel 189 und 190 zusammengefügt werden.
CASTAGNA und Limita schlagen für diesen Artikel (Art. 189) den Randtitel «Vergewaltigung und sexuelle Handlungen ohne Einwilligung» vor. Nach ihnen soll auch die überraschende Tatbegehung geregelt und unterschieden werden, welche Art sexuelle Handlung vorgenommen und ob das Opfer genötigt wird oder nicht. Auf die Androhung einer Geldstrafe soll verzichtet werden. CASTAGNA und Limita haben Formulierungsvorschläge eingereicht.
FRI schlägt als Randtitel für diesen Artikel (Art. 189 oder 190) «Sexuelle Nötigung und Gewalt» oder «Sexuelle Gewalt» vor. Es soll unterschieden werden, ob das Opfer genötigt wird oder nicht. Eine Geldstrafe soll nicht angedroht werden. FRI führt aus, ein Einheitstatbestand hätte den Vorteil, dass die Dualität von Nötigung und Vergewaltigung überwunden
77 AR, NW, Frauenberatung, SVK-OHG, UNIBE.
78 BE, EVP, GRÜNE, SGB, EKF, EyesUp, frbb, SVF, UNIBE, UNIL.
79 EVP, SGB, Aids-Hilfe, Amnesty, Arbeitsgruppe, BIF, Brava, cfd, EKF, Frauenberatung, Frauen-Nottelefon, Frauenstreik-Kollektiv, Frauenverein Baden, Frauenzentrale ZH, humanrights.ch, INSOS, InterAction, Kampagne SP Frauen*, MM, Operation Libero, UNIBE.
80 EFS, frbb, LAVI, Roseraie, SKF, SVF.
81 SP, SP Frauen*, CASTAGNA, FRI, Limita, LOS, Pink Cross, Viol-Secours.