Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts

Theorien überlagern: Wer zu weinen beginne, sage konkludent nein bzw. willige konkludent nicht in den Sexualkontakt ein, und wenn jemand in eine Schockstarre («Freezing») verfalle, was bei sexuellen Übergriffen relativ häufig passiere, müsse dies sowohl als konkludentes Nein als auch als fehlende Einwilligung gedeutet werden.

Gemäss Juristinnen ist die «Nur-Ja-heisst-Ja»-Lösung beweistechnisch schwierig umzusetzen. Sie könne penible Detailbefragungen der Opfer zur Folge haben, bei denen in jeder Handlung des Opfers nach einer konkludenten Zusage gesucht werde und schliesslich Opfer vor einer Strafverfolgung abschrecken könne. Bei der «Veto»-Lösung sei der Beweis, ein «Nein» zum Ausdruck gebracht zu haben, einfacher zu führen.

AG weist auf die Gefahr hin, dass bei «Aussage gegen Aussage» vorschnell auf den neuen Artikel 187a ausgewichen werde. LU hingegen meint, falls das BGer bei seiner bisherigen Rechtsprechung bleibe und die Schwelle für eine Nötigung weiterhin nicht hoch ansetze, sei auch nicht zu befürchten, dass eine Vergewaltigung nach bisherigem Recht nach dem neuen Sexualstrafrecht nicht mehr eine Vergewaltigung sei.

AG und FR weisen auf die schwierige Abgrenzung zu Artikel 198 (Sexuelle Belästigungen) hin. Gemäss AG, StA UR und SVJ wird die Rechtsprechung den Unterschied definieren müssen. Auch nach ZH müsste das Verhältnis zur sexuellen Belästigung noch besser geklärt werden. Im erläuternden Bericht werde mehrfach erwähnt, dass wenig «erhebliche» bzw. «intensive» sexuelle Übergriffe nicht unter Artikel 187a fallen sollen, sondern weiterhin von Artikel 198 erfasst würden. Dafür gebe es im Wortlaut jedoch keinen Anhaltspunkt.

Nach FR muss in Artikel 187a eine allfällige Konkurrenz zu Artikel 187 (Sexuelle Handlungen mit Kindern) geregelt werden. Es wäre sinnvoll vorzusehen, dass Artikel 187a nur für Opfer über 16 Jahre gelte.69 FR befürchtet ausserdem, dass Sachverhalte, die heute als Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder Schändung beurteilt werden, neu unter Artikel 187a fallen. FR schlägt diesbezüglich eine Ergänzung in Artikel 187a vor.

Kinderschutz betont, bei sexuellen Übergriffen auf Kinder durch Erwachsene sei es irrelevant, ob und aus welchen Gründen sie der Tat zugestimmt hätten.

Gruppe 2: Unterstützung der «Nein-heisst-Nein»- bzw. «Veto»-Lösung, jedoch Ablehnung von Artikel 187a als separaten Tatbestand und Aufnahme der Regelung in Arti-

kel 189 und 190

In Gruppe 2 befinden sich 8 Teilnehmende.70

BFH, UNIBE und UNINE fordern einen höheren Strafrahmen, namentlich bei sexuellen Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Eventualiter stimmt ausserdem SSK dieser Lösung zu, verlangt aber einen deutlich höheren Strafrahmen.

UNIBE und UNINE haben Formulierungsvorschläge zu dieser Lösung eingereicht.

69 Ähnlich Bischofskonferenz.

70 BL, JU, BJP [Jungliberale Basel, Junge Grünliberale beider Basel], wohl Mitte, BFH, wohl Kinderschutz, UNINE, UNIBE.