Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts
GRÜNE führen aus, bei der Vergewaltigung sei es wichtig, dass die Strafdrohung die Opfer nicht von einer Anzeige abschrecke. Beispielsweise bei Vergewaltigungen in einer Ehe könnten gewisse Frauen wegen den Konsequenzen namentlich für die Familie von einem Gang vor Gericht abgeschreckt werden.
4.9.3 Anpassung der Qualifikation «grausames Handeln» (Streichung «namentlich») in Artikel 189 Absatz 3 und 190 Absatz 3 (Variante 1 und 2)
34 Teilnehmende stimmen der Streichung des Ausdrucks «namentlich» in Artikel 189 Absatz 3 und 190 Absatz 3 zu.106
Nach BS wäre zu überlegen, ob angesichts der erweiterten qualifizierenden Tatbestandsmerkmale die Mindeststrafe nicht reduziert auf ein Jahr Freiheitsstrafe (entsprechend den übrigen qualifizierten Tatbeständen im Sexualstrafrecht) oder auf zwei Jahre Freiheitsstrafe (entsprechend Art. 140 Ziff. 3, qualifizierter Raub) festzulegen wäre.
5 Teilnehmende lehnen die Streichung ab.107
4.9.4 Keine Ausdehnung der Definition der «Vergewaltigung» in Artikel 190 (Variante 1)
SZ und SVP sind ausdrücklich damit einverstanden, dass die Definition der Vergewaltigung nicht ausgedehnt wird. AI und UR stimmen dieser Variante ebenfalls zu, sie unterstützen jedoch auch Variante 2 (vgl. Ziff. 4.9.5).
104 Teilnehmende lehnen die Beibehaltung der heutigen Definition der Vergewaltigung mit der Beschränkung auf eine «Person weiblichen Geschlechts» als Opfer und den «Beischlaf» als abgenötigte sexuelle Handlung ab.108
Brava, TGNS und UNIBE schreiben, Variante 1 setze voraus, dass auch heute noch klar sei, wer eine «Person weiblichen Geschlechts» sei. Die bundesgerichtliche Auslegung setze den Begriff gleich mit Menschen mit Vagina. Doch weder sei diese Gleichung richtig, noch sei «Person weiblichen Geschlechts» ein ausreichend präziser Begriff für das Strafrecht.
Verschiedene Teilnehmende bringen vor, die internationalen Menschenrechtsverträge verlangten eine geschlechtsneutrale Formulierung.109
Gemäss 9 Teilnehmenden überzeugt die Argumentation, eine mögliche ungewollte Schwangerschaft des Opfers rechtfertige einen speziellen Vergewaltigungstatbestand für «Personen
106 AG, AI, BE, BS, GL, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG, ZH, EVP, glp, GRÜNE, SGB, CASTAGNA, EKF, Freikirchen.ch, FRI, IKAGO, KKPKS, LAVI, Limita, Operation Libero, SAJV, SVSP, UNIBE, UNINE.
107 SP, frbb, Juristinnen, SVF, UNIL.
108 AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH, BJP [Jungliberale Basel, JUSO Basel- Stadt, Junge Grünliberale beider Basel, Junges Grünes Bündnis Nordwest, *jevp], EVP, FDP, FDP Frauen, glp, GRÜNE, Mitte, SP, SP Frauen*, SGB, Aids-Hilfe, AJP, alliance F, Amnesty, Anthamatten, Arbeitsgruppe, BFH, BIF, Bischofskonferenz, Brava, CASTAGNA, cfd, CTAS, CUAE, donne della sinistra, EFS, EKF, EKKJ, EyesUp, Frauenberatung, Frauen-Nottelefon, Frauenstreik, Frauenstreik-Kollektiv, Frauenverein Baden, Frauenzentrale ZH, frbb, Freikirchen.ch, FRI, GF, humanrights.ch, IKAGO, INSOS, InterAction, International School, io lotto, Juristinnen, Kampagne SP Frauen*, Kinderanwaltschaft, Kinderschutz, KKPKS, LAVI, LGBT, Limita, LOS, MM, Network, OHB, Operation Libero, Pink Cross, Post Beijing, Roseraie, SAJV, SAV, Sexuelle Gesundheit, SGF, SGFP, SKF, SKG, SKHG, SSK, StA UR, Stadt ZH, SVF, SVJ, SVK-OHG, SVSP, TGNS, UNIBE, UNICEF, UNIL, UNINE, Viol-Secours.
109 Unter anderen AJP, Amnesty, Arbeitsgruppe, BIF, cfd, Frauenberatung, Frauen-Nottelefon, Frauenstreik-Kollektiv, INSOS, InterAction, LGBT, MM.