Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts
Nach 5 Teilnehmenden sollte gar keine Einschränkung gemacht werden.97 IKAGO und Juristinnen haben Formulierungsvorschläge eingereicht.
Abgelehnt wird die neue Bestimmung von 9 Teilnehmenden.98
Nach SO ist fraglich, ob die Bestimmung überhaupt einem Bedürfnis entspreche. Solche Vorgänge könnten, wenn nicht von Artikel 191 erfasst, ebenfalls unter Artikel 187a Absatz 1 subsumiert werden. Auch GE sieht keinen praktischen Nutzen, da nach aktuellem Recht medizinisches Personal bereits bestraft werden könne.
Gemäss LAVI sollten diese sexuellen Handlungen in die neu formulierten Artikel 189 und 190 aufgenommen werden, nach EVP in Artikel 189 (siehe Formulierungsvorschlag). CASTAGNA und Limita bevorzugen eine Aufnahme in Artikel 193 (vgl. Ziff. 4.12.3).
TI, Frauenstreik und io lotto sind nicht einverstanden damit, dass im Gesundheitsbereich begangene Vergewaltigungen als solche einer milderen Kategorie angesehen würden. Der Vertrauensmissbrauch innerhalb eines Arzt-Patienten-Verhältnisses sei als erschwerender Umstand zu werten.
4.8 Artikel 188 VE-StGB Sexuelle Handlungen mit Abhängigen
4.8.1 Ziffer 1: Präzisierung Altersgrenze
Angesichts der geltenden Altersgrenze in Artikel 187 («Kind unter 16 Jahren») und Artikel 188 («minderjährige Person von mehr als 16 Jahren») wird eine minderjährige Person, die genau 16 Jahre alt ist, von keiner dieser Bestimmungen erfasst. Der Vorschlag, diese Lücke mit der Formulierung «Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die …» zu schliessen, wird von 27 Teilnehmenden begrüsst.99
AG, SAV und SVSP schlagen eine Streichung des Artikels 188 vor. Dafür spreche, dass der neue Artikel 187a und der bisherige Artikel 193 die gleiche Strafdrohung aufweisen und Artikel 188 inskünftig auch keinen erhöhten Opferschutz bei der Verjährung biete. Dem Alter oder der Unerfahrenheit eines Opfers könne laut AG im Rahmen der Strafzumessung bei den sonst anwendbaren Bestimmungen Rechnung getragen werden. Demgegenüber begrüssen LAVI und SAJV die Entscheidung, Artikel 188 nicht aufzuheben. Eine spezifische Bestimmung für Minderjährige, die sich in einer Abhängigkeit befinden, sei wichtig für den Schutz ihrer sexuellen Unversehrtheit.
4 Teilnehmende erachten die Strafdrohung von Artikel 188 als unzureichend.100 Sie fordern, die Geldstrafe in Artikel 188 Absatz 1 zu streichen und das Strafmass auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erhöhen. Die physische Integrität von minderjährigen Opfern müssten mit allen Mitteln vor sexueller Gewalt geschützt werden; es sei sachfremd, dass sexuelle Handlungen mit Abhängigen weniger streng bestraft würden als beispielsweise gewisse Delikte gegen das Vermögen (Art. 139 und Art. 143).
97 GL, IKAGO, Juristinnen, Operation Libero, SVK-OHG.
98 GE, SO, TI, EVP, CASTAGNA, Frauenstreik, io lotto, LAVI, Limita.
99 AG, AI, BE, BL, BS, GL, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZH, EVP, SGB, Amnesty, EKKJ, IG Sexualerziehung, KKPKS, Limita, SAJV, Stadt ZH, StA UR, SVSP.
100 EVP, CASTAGNA, Kinderschutz, Limita.