Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts
würde. Auch würde dies dazu beitragen, nicht in heteronormativen Vorstellungen von Sexualdelikten verhaftet zu bleiben. FRI hat ebenfalls einen Formulierungsvorschlag eingereicht.
Viol-Secours schlägt als Randtitel für den neuen Artikel 190 «Viol» vor.
- SP, SP Frauen*, LOS und Pink Cross schlagen die Schaffung eines einheitlichen Tatbe-
stands in Artikel 190 vor, der grundsätzlich alle ohne das Einverständnis der involvierten Personen vorgenommenen sexuellen Handlungen erfassen und als «Vergewaltigung» benennen solle. Die neugestaltete Bestimmung würde die bisherigen Artikel 189 bis 193 ersetzen. Auch die fahrlässige Tatbegehung solle bestraft werden.
SP und SP Frauen* haben Formulierungsvorschläge eingereicht.
Zu den vorgeschlagenen Strafdrohungen und weiteren Einzelheiten wird auf die Originalstellungnahmen verwiesen.
4.7.1.3 Ablehnung von Artikel 187a, Verzicht auf eine neue Regelung
Freikirchen.ch und SAV lehnen Artikel 187a Absatz 1 erste Tatvariante ab.
Freikirchen.ch halten fest, dieser Artikel schaffe beweismässig unlösbare Probleme mit der Gefahr von Fehlurteilen.
SAV führt aus, der neue Tatbestand schliesse anerkanntermassen keine Strafbarkeitslücke und sei auch nicht erforderlich, um die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu erfüllen. Die teilweise berechtigten Anliegen der Befürwortenden erfülle die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits heute. Die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen allein von der Willensrichtung der Beteiligten abhängig zu machen, berge die Gefahr in sich, von der beschuldigten Person faktisch zu verlangen, ihre Unschuld zu beweisen. Werde mit dieser Revision am fundamentalen Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung, der tief in der europäischen Rechtsgeschichte eingeschrieben sei, partiell geritzt, drohe dies mittelfristig unbeabsichtigte negative Auswirkungen auf die ganze Rechtsordnung zu zeitigen.
4.7.2 Absatz 1 zweite Tatvariante: Überraschende sexuelle Übergriffe
Bei den Bemerkungen zu dieser Bestimmung sind auch denjenigen zu Artikel 187a Absatz 1 erste Tatvariante (vgl. Ziff. 4.7.1) sowie Artikel 189 und 190 (vgl. Ziff. 4.9) zu berücksichtigen. Namentlich ist zu beachten, dass viele Teilnehmenden einen neuen Aufbau von Artikel 189 und / oder 190 fordern.
Dem Vorschlag, überraschende sexuelle Übergriffe neu ausdrücklich und in einer separaten Bestimmung zu regeln, stimmen 9 Teilnehmende zu.82 4 davon sind mit der Ausgestaltung als Offizialdelikt einverstanden.83
9 weitere Teilnehmende begrüssen zwar die explizite Bestrafung von überraschend begangenen sexuellen Übergriffen, wollen dies jedoch in Artikel 189 und / oder 190 (und damit allenfalls mit höherer Strafdrohung) geregelt haben.84 Zur Begründung führen LAVI und Roseraie aus, sie befürchten, dass sexuelle Handlungen, die heute unter Artikel 191 fallen
82 AG, LU, SZ, UR, Bischofskonferenz, Freikirchen.ch, IG Sexualerziehung, KKPKS, SVSP.
83 AG, LU, SZ, KKPKS.
84 GE, CASTAGNA, frbb, EFS, LAVI, Limita, Roseraie, SKF, SVF.