Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts

VD, BJP und Kinderanwaltschaft äussern sich eher ablehnend zum Vorschlag.

4.13.5 Geltendes Recht beibehalten

9 Teilnehmende möchten das geltende Recht beibehalten.139

4 Teilnehmende sprechen sich gegen die Herabstufung des Exhibitionismus als Übertretung aus.140 AG bringt vor, dass die Möglichkeit, die weniger schweren Vorfälle als blosse Übertretung zu sanktionieren, sich nur schwer mit dem Aspekt der Verhältnismässigkeit in Einklang bringen lasse; dies wegen der nicht in Frage gestellten Möglichkeit, den Beschuldigten zu einer bessernden Massnahme (ärztliche Behandlung) zu verpflichten.141

4.13.6 Weitere Anliegen

11 Teilnehmende regen an, den Straftatbestand «Exhibitionismus» als Offizialdelikt auszugestalten.142

Laut Kinderschutz solle die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe lauten. BE merkt an, dass die Auswirkungen von Sanktionsänderungen im Jugendstrafrecht auf die Verjährung zu bedenken seien.

4.14 Artikel 197 VE-StGB Pornografie

4.14.1 Absätze 4 und 5: Streichung «Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen»

Der Vorschlag, wonach Gegenstände oder Vorführungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen nicht mehr nach Artikel 197 Absätze 4 und 5 strafbar sein sollen, wird von 27 Teilnehmenden (grundsätzlich) begrüsst.143

SGFP weist darauf hin, dass eine klare Grenzziehung zwischen einvernehmlicher und nicht einvernehmlicher Gewalt schwierig sei.144 Zudem sei problematisch, dass der Konsum von harter Pornografie bei einer Subgruppe von Nutzern zu sexuellen Übergriffen beitragen bzw. den Eindruck erwecken könne, dass diese legitim und sogar von den Opfern gewollt seien.145

15 Teilnehmende lehnen diese Streichung hingegen ab.146

BS und TI schlagen vor, den entsprechenden Passus in den beiden Absätzen stattdessen mit «nicht einvernehmlichen (Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen)» zu ergänzen.147 Laut EVP und Zukunft CH verharmlose die vorgeschlagene Streichung die Anwendung von Gewalt. Die

139 AG (eher ablehnend), GE, JU, TI, ZH (eventualiter V 1), LAVI, Limita, SAJV, SSK.

140 JU, ZH, SGB, Limita.

141 Ähnlich JU, TI, ZH.

142 BE, GE, LU, NW, OW, VD (eher für eine Offizialisierung), ZG (Abs. 2 gem. V 2), EVP (in leichten Fällen gegenüber Kindern unter 16 Jahren), Kinderschutz (bei minderjährigen Opfern), SAJV, SVSP.

143 AG, AI, BE, BL, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, ZH, FDP, glp, frbb, KKPKS, SAV, SGFP, SSK, Stadt ZH, StA UR, SVF, SVSP, UNIBE, UNIL.

144 Ähnlich frbb, IKAGO (mit Verweis auf das Ausnützen der gegebenenfalls finanziellen Not der Darstellenden), SVF.

145 Ähnlich GE, SGB, FRI, LAVI, Post Beijing, Zukunft CH.

146 BS, GE, JU, TI, EVP, SGB, EKF, Freikirchen.ch, FRI, IG Sexualerziehung, IKAGO, Juristinnen, Kinderanwaltschaft, LAVI, Zukunft CH.

147 JU spricht sich für eine Präzisierung anstelle einer Streichung aus. frbb, Post Beijing, SVF fordern die Prüfung der Einführung eines neuen Tatbestandes der nicht einvernehmlichen Gewaltdarstellungen.