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Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts

ken sei an den Schenkelverkehr, der gerade für kindliche Opfer äusserst bedrohlich und traumatisierend wirken könne.118 Auch nach 4 weiteren Teilnehmenden119 sollte «insbesondere» ergänzt werden.

4.9.6 Keine Senkung der Höchststrafe in Artikel 189 Absatz 1 (Variante 2)

12 Teilnehmende sind damit einverstanden, dass die Höchststrafe bei Artikel 189 Absatz 1 bei zehn Jahren Freiheitsstrafe belassen wird.120

SGB, EKF und UNIBE lehnen die Beibehaltung der Höchststrafe ab und erachten fünf Jahre Freiheitsstrafe als genügend. UNIBE führt aus, durch die Einfügung des Wortes «insbesondere» bei Artikel 190 werde sichergestellt, dass ausnahmsweise auch andere sexuelle Handlungen als solche, die mit einer Penetration des Opfers verbunden seien, unter Artikel 190 subsumiert werden könnten. Dies rechtfertige es, bei Artikel 189 den Strafrahmen zu senken.

EVP verlangt einen Strafrahmen von zwei bis 20 Jahre Freiheitsstrafe.

4.9.7 Weitere Anliegen

SKHG macht geltend, aus Sicht der weiblichen Opfer habe eine Vergewaltigung mit Schwangerschaftsfolge zusätzliche und lebensprägende Konsequenzen. Dieser Aspekt sei als Qualifizierung unter Absatz 3 aufzunehmen. BL bittet um eine Prüfung dieses Anliegens.

AG erachtet es als sinnvoll, die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung in einem einzigen Artikel zusammenzuführen, und erläutert diesen Vorschlag.

SP und SP Frauen* sind der Ansicht, die Begehung von Sexualstraftaten sollte nicht zu einer automatischen Landesverweisung nach Artikel 66a Absatz 1 Buchstabe h führen. Dies gelte umso mehr mit einer Neugestaltung der Tatbestände.

4.10 Artikel 191 VE-StGB Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person

4.10.1 Änderung des Randtitels im deutschen Gesetzestext (Variante 1 und 2)

Den Vorschlag, bei Artikel 191 den Randtitel «Schändung» in die neutrale Formulierung «Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person» abzuändern, wird von 51 Teilnehmenden (grundsätzlich) begrüsst.121

ZH schlägt als kürzere Fassung «Missbrauch einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person» vor.

Laut Brava, TGNS und UNIBE suggeriere der Begriff «Missbrauch» aber, dass es einen «sachgemässen sexuellen Gebrauch von urteilsunfähigen Menschen» geben könne; sie

118 Ähnlich Anthamatten.

119 SGB, frbb, IKAGO, SVF.

120 AG, AI, BE, GL, SH, SO, TG, UR, VD, CASTAGNA, LAVI, Limita.

121 AG, AI, BE, BS, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, ZG, ZH, EVP, glp, SGB, alliance F, Amnesty, Arbeitsgruppe, BIF, Brava, CASTAGNA, cfd, EFS, EKF, Frauenberatung, Frauen-Nottelefon, Frauenstreik-Kollektiv, humanrights.ch, Inclusion Handicap, InterAction, INSOS, Kinderschutz, KKPKS, Limita, MM, Post Beijing, Sexuelle Gesundheit, SKF, SVSP, TGNS, UNIBE; im Grundsatz SP, SP Frauen*, LOS und Pink Cross, aber Integration von Art. 193 in Art. 190.