Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts
Randtitels aus, unterstützt aber die Einschränkung auf Tätigkeiten im Gesundheitsbereich. Beide Teilnehmenden haben Formulierungsvorschläge eingereicht.
4.13 Artikel 194 VE-StGB Exhibitionismus
4.13.1 Differenzierte Strafdrohungen
9 Teilnehmende sprechen sich für eine Differenzierung der Strafdrohungen aus, ohne explizit eine der folgenden Varianten zu bevorzugen.133
Für VD, SGB und SAJV ist wichtig, dass Exhibitionismus an unter 16-Jährigen immer mit Geldstrafe zu bestrafen sei. AI begrüsst, dass für schwere Fälle von Exhibitionismus die Geldstrafe vorgesehen sei.
4.13.2 Absätze 1 und 2: Strafdrohungen (Variante 1)
Der Vorschlag, in Absatz 1 als Strafdrohung die Geldstrafe beizubehalten (Vergehen) und in Absatz 2 für leichte Fälle eine Busse (Übertretung) vorzusehen, wird von 19 Teilnehmenden begrüsst.134
Aus Sicht diverser Teilnehmenden müsse eine Verurteilung (zwecks Erkennung von Wiederholungstaten) in jedem Fall in das Strafregister eingetragen werden.135 Wichtig sei laut Juristinnen und Kinderanwaltschaft, dass wiederholtes «Präsentieren der nackten Genitalien» mit Geldstrafe zu ahnden sei. EKF und UNIBE schlagen vor, den Absatz 2 als «kann-Vorschrift» auszugestalten.
4.13.3 Absätze 1 und 2: Strafdrohungen (Variante 2)
12 Teilnehmende begrüssen den Vorschlag, wonach in Absatz 1 die leichten Fälle (Übertretung), die mit Busse bedroht sind, geregelt sind und in Absatz 2 die schweren Fälle (Vergehen), die mit Geldstrafe bedroht sind.136
Diese Abstufung erscheine mit Blick auf die Abgrenzung zu den sexuellen Belästigungen (Art. 198) sinnvoller.137
4.13.4 Absatz 3: Einstellung des Verfahrens (Variante 1 und 2)
Der Vorschlag in Absatz 3, wonach eine ärztliche Behandlung zur Verfahrenseinstellung führt, wird von 27 Teilnehmenden begrüsst.138
Laut BS und GL sei jedoch unklar, ab welchem Zeitpunkt die Einstellung erfolgen könne. Juristinnen und UNIBE regen an, kritisch zu prüfen, ob es allenfalls Sinn mache, das Strafverfahren in einem ersten Schritt zu sistieren und erst dann einzustellen, wenn der Täter in der ärztlichen Behandlung weit fortgeschritten sei.
133 AI, UR, VD, FDP, glp, SGB, KKPKS, SAJV, SGFP.
134 BL, BS (nur Abs. 1 und 3), FR, GL, OW, SO, SZ, ZH (eher für die Beibehaltung des geltenden Rechts), EVP, Bischofskonferenz, EKF, Freikirchen.ch, Juristinnen, Kinderanwaltschaft, Stadt ZH, StA UR, SVJ, SVSP, UNIBE.
135 Bischofskonferenz, UNIBE; ähnlich VD (bei Exhibitionismus gegenüber Kindern), ZH, EKF, Juristinnen, Kinderanwaltschaft.
136 BE, GR, LU, NW, SH, TG, VS, ZG, BJP, SGB, Freikirchen.ch, SAV.
137 BE, NW.
138 AI, AG, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SZ, TG, UR, ZG, BJP, EVP, FDP, Bischofskonferenz, EKF, Juristinnen, SAV, Stadt ZH, SVJ, SVSP, UNIBE.