Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts
Streichung widerspreche laut Zukunft CH der Absicht des Gesetzgebers, sexualisierte Gewalt einzudämmen.148
4.14.2 Absatz 8: Herstellung, Besitz, Konsum und Weiterleiten von pornografischen Gegenständen oder Vorführungen von Minderjährigen; Straflosigkeit unter gewissen Bedingungen
Der Vorschlag, wonach jemand unter gewissen Bedingungen straflos bleibt, der von einer minderjährigen Person pornografische Bilder oder Filme herstellt, diese besitzt, konsumiert oder an die dargestellte Person weiterleitet, wird von 41 Teilnehmenden (grundsätzlich) begrüsst.149
6 Teilnehmende fordern aus verschiedenen Gründen eine Überarbeitung von Absatz 8.150 SO regt an, die generelle Ausdehnung in Buchstabe b auf Volljährige kritisch zu prüfen (evtl. inhaltliche Orientierung an Art. 187 Ziff. 3). BL bittet zu prüfen, den Altersunterschied zwischen den Beteiligten von drei auf fünf Jahre anzuheben. Laut glp sei die Strafbefreiung als «kann-Vorschrift» auszuarbeiten.
6 Teilnehmende lehnen die Änderungen ab.151 Für Kinderanwaltschaft käme diese Bestimmung höchstens als «kann-Vorschrift» in Frage.
4.14.3 Absatz 8bis: Herstellung, Besitz und Konsum von pornografischen «Selfies»; Straflosigkeit / Weiterleiten von pornografischen «Selfies»; Strafbarkeit (Variante 1)
22 Teilnehmende begrüssen (grundsätzlich) die Regelung, wonach die Herstellung, der Besitz und der Konsum von pornografischen Selfies straflos, das Weiterleiten derselben hingegen strafbar ist.152
SP, SP Frauen* und LOS regen an zu prüfen, ob die Weiterleitung von anderen pornografischen Inhalten unter Jugendlichen in geringfügigen Fällen nicht milder oder gar nicht bestraft werden sollte. Zukunft CH möchte eine Ergänzung der Bestimmung, wonach Kindern unter 12 Jahren die Herstellung von Gegenständen oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 untersagt sei. Laut glp sei im Gesetz klarzustellen, was mit (gestützt auf Art. 197 Abs. 8 und 8bis) legal hergestellter Pornografie gelte, wenn die dargestellte Person volljährig werde; diese Erzeugnisse müssten vernichtet werden.
Juristinnen, Kinderanwaltschaft und SAV lehnen die Änderungen in Absatz 8bisgenerell ab.
148 Ähnlich OW, TI, EKF.
149 AG, AI, BE, BL, BS (regt die grundsätzliche Überarbeitung an), FR, GL, GR, JU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG, ZH, EVP, FDP, glp, SP, SP Frauen*, SGB, NetzCourage, EKF, Freikirchen.ch, FRI, KKPKS, Post Beijing, SAJV, Sexuelle Gesundheit, SGFP, SKG, SSK, Stadt ZH, SVJ, UNIBE, UNIL.
150 BS, VD, glp, EKF, SVJ, UNIBE (inkl. Formulierungsvorschlag).
151 EKKJ, IG Sexualerziehung, Juristinnen, Kinderanwaltschaft, SAV, Zukunft CH.
152 AG, BS (regt die grundsätzliche Überarbeitung an), GL, NW, OW, UR, EVP, FDP, glp, SP, SP Frauen*, Bischofskonferenz, FRI, IG Sexualerziehung, IKAGO, KKPKS, LOS, Post Beijing, Sexuelle Gesundheit, SGFP, UNIL, Zukunft CH.