Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts
4.16 Artikel 197a VE-StGB Anbahnung von sexuellen Kontakten mit Kindern («Grooming»)
4.16.1 Variante 1: Einführung eines «Grooming»-Tatbestandes
59 Teilnehmende begrüssen (grundsätzlich) die Einführung eines separaten Straftatbestands des «Grooming».156
Begründet wird dies übereinstimmend damit, dass damit eine Lücke im Strafgesetzbuch geschlossen sowie Kinder und Jugendliche im Netz besser vor sexuellem Missbrauch geschützt würden.
Eine ausführliche Begründung für die Einfügung eines «Grooming»-Tatbestands liefern beispielsweise BE und KKPKS: Die Strafverfolgungsbehörden hätten oft das Problem, dass keine zweckmässigen Massnahmen zur Verfügung stünden, wenn der Täter nicht am Treffpunkt erscheine. Dieser Umstand sei vor allem dann befremdend, wenn sich der Täter bereits massiv übergriffig geäussert habe und offensichtlich das Ziel verfolge, an einem Kind strafbare sexuelle Handlungen vorzunehmen, er aber ferngeblieben sei, weil er z. B. Verdacht geschöpft habe, dass die Polizei involviert sein könnte. Für einen effizienten Schutz der Kinder sei diese Lücke zu schliessen, ansonsten die Täter auch künftig ungestraft vom Radar der Strafverfolgungsbehörden verschwinden würden. SVPS erachtet den Tatbestand aus Gründen des Kinderschutzes, der Verbesserung der praktischen Polizeiarbeit und der Schaffung einer klaren Rechtslage für sinnvoll.
Verschiedentlich wird das Tatbestandselement «Vorbereitungen für ein solches Treffen trifft» in Frage gestellt bzw. angeregt, sexualisiertes Chatten mit Kindern unter Strafe zu stellen. FR ist der Auffassung, dass der Anwendungsbereich von Artikel 187 kaum erweitert werde und empfiehlt, Sex-Chats mit Kindern strafbar zu erklären. OW findet, die Strafbarkeit werde nur geringfügig erweitert, es bestehe eine Beweisproblematik und der Tatbestand habe primär Symbolcharakter, weshalb es zielführender und aus Optik des Opferschutzes auch angebracht wäre, bereits das Chatten unter Strafe zu stellen, wenn sich der Austausch um sexuelle Inhalte drehe und offensichtlich auf das Anbahnen eines physischen Kontaktes ausgerichtet sei. ZH ist der Auffassung, dass der Anwendungsbereich von Artikel 197a äusserst eng sei, und es deshalb konsequenter wäre, bereits das Vorschlagen eines Treffens – auch ohne Vorbereitungshandlungen – oder sogar jegliches sexualisierte «Gespräch» mit Kindern, strafbar zu erklären. SAJV vertritt die Auffassung, dass Vorbereitungshandlungen auch dann strafbar sein müssen, wenn der Täter nicht alle nötigen Vorbereitungen zu Ende führe, weshalb der dritte Satz (Vorbereitungen treffen) zu streichen sei. StA UR regt an, die Tathandlungen in Abgrenzung zum bereits nach geltendem Recht strafbaren Versuch genauer zu definieren. SVJ findet, die Hürden für eine Strafbarkeit seien mit der geforderten Kombination ein Treffen vorzuschlagen und das Treffen vorzubereiten hoch angesetzt; die vorgesehene Straflosigkeit, wenn die Vorbereitungen nicht zu Ende geführt werden, lasse Interpretationsspielraum zu, weshalb der Tatbestand zu wenig griffig sei.
Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass der neue Artikel systematisch nicht gelungen sei,157 FRI und IKAGO schlagen vor, ihn beispielsweise unter dem 1. Randtitel (Gefährdung der Entwicklung Minderjähriger) einzuordnen.
156 AG, AI, AR, BE, BS, GE, GL, GR, JU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, BJP, EVP, FDP, FDP Frauen, glp, Mitte, SP, SP Frauen*, SVP, SGB, alliance F, Bischofskonferenz, CASTAGNA, EyesUp, Freikirchen.ch, FRI, IG Sexualerziehung, Juristinnen, Kinderanwaltschaft, Kinderschutz, KKPKS, LAVI, Limita, LOS, Pink Cross, Post Beijing, SAJV, Sexuelle Gesundheit, SGF, SGPF, Stadt ZH, StA UR, SVJ, SVK-OHG, SVSP, UNIBE, UNICEF, UNIL.
157 So namentlich FRI, IKAGO, Juristinnen, Kinderanwaltschaft.