Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 47 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts
4.14.4 Absatz 8bis: Herstellung, Besitz und Konsum von pornografischen «Selfies»; Straflosigkeit / Weiterleiten von pornografischen «Selfies»; Straflosigkeit unter gewissen Bedingungen (Variante 2)
Die Regelung, wonach die Herstellung, der Besitz und der Konsum sowie unter gewissen Bedingungen das Weiterleiten von pornografischen Selfies straflos ist, wird von 37 Teilnehmenden (grundsätzlich) begrüsst.153
16 Teilnehmende fordern jedoch aus verschiedenen Gründen eine Überarbeitung von Absatz 8bis.154 BL bittet zu prüfen, den Altersunterschied zwischen den Beteiligten von drei auf fünf Jahre anzuheben. ZH regt an, eine zusätzliche Ausnahme von der Strafbarkeit für die Sichtung pornografischer Darstellungen durch Mitarbeitende von (privaten) Beratungsstellen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einzuführen; diese seien wohl nicht von der allgemeinen Ausnahme von Artikel 14 (Gesetzlich erlaubte Handlung) erfasst.
Juristinnen, Kinderanwaltschaft und SAV lehnen die Änderungen in Absatz 8bisgenerell ab.
4.14.5 Weitere Anliegen
EKF und UNIBE regen eine Überarbeitung des gesamten Artikels 197 an; dies weil der Tatbestand unübersichtlich sei und Verständnisprobleme zur Folge habe, die durch die Revision noch weiter verschärft würden.155
EVP, CASTAGNA und Limita fordern die Streichung der Geldstrafe in den Absätzen 1, 3–5 von Artikel 197, soweit es um sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gehe.
AG würde es als sinnvoll erachten, in Absatz 4 zweiter Satz die Qualifikation als Verbrechen und die Einstufung als Ausschaffungsdelikt auf schwere oder eindringliche Fälle sexueller Handlungen mit Minderjährigen zu beschränken oder aber für leichte Fälle eine Privilegierung als Vergehen und ohne Aufnahme in den Katalog der Ausschaffungsdelikte vorzusehen.
Kinderschutz fordert in den Absätzen 4 und 5 die Erhöhung des Strafrahmens, wo Minderjährige Opfer sind. Zudem soll eine Regelung für Gewerbs- und Bandenmässigkeit mit einer entsprechenden Strafdrohung eingeführt werden.
AG fordert zudem in Absatz 6 eine Regelung, die es erlaubt, in leichten Fällen das Gerät (z. B. Mobiltelefon, Laptop) zurückzugeben. In der Praxis gebe es Fälle, in denen es unverhältnismässig wäre, ein Gerät einzuziehen und zu vernichten.
SVP fordert, dass in Absatz 7 die Geldstrafe zu streichen und eine Mindeststrafe von 6 Monaten vorzusehen sei.
4.15 Gliederungstitel «Anbahnung von sexuellen Kontakten mit Kindern»
Keine Bemerkungen.
153 AI, BE, BL, BS, FR, GR, JU, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, ZG, ZH, FDP, SGB, NetzCourage, EKF, EKKJ, Freikirchen.ch, FRI, IKAGO, Kinderschutz, KKPKS, Limita, SAJV, Sexuelle Gesundheit, SGFP, SKG, SSK, Stadt ZH, SVJ, SVSP, UNIBE (inkl. Formulierungsvorschlag), UNICEF.
154 AG (sofern V 2 weiterverfolgt wird), BE, BS, SO, VD, ZH, glp, EKF, EKKJ, EyesUp, IKAGO (inkl. Formulierungsvorschlag), SKG, SVJ, SVSP (inkl. Formulierungsvorschlag), UNIBE, UNIL.
155 Siehe dazu den Formulierungsvorschlag der UNIBE.