Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 45 Seiten

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2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Allgemeines

Die zwingend notwendige technische Erneuerung der LSVA-Komponenten verbunden mit der Angleichung an den europäischen Standard der Mauterhebung bedingt eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen. Die Änderung stellt daher eine technische Vorlage dar, welche einzig durch die notwendige Modernisierung der Systemkomponenten ausgelöst wird. Die übrigen Bestimmungen, wie Abgabepflicht, Befreiungen, Tarif, Sonderregelungen oder Verwendung der Erträge usw. bleiben unverändert. Einzig beim massgebenden Gewicht, das für die Veranlagung der Abgabe herangezogen wird, gibt es leichte Anpassungen. Die Anhänger sollen nicht mehr nach zulässigem Gesamtgewicht, sondern wie in anderen europäischen Ländern aufgrund ihrer Anzahl Achsen

veranlagt werden. Diese Änderungen sollen keine Mehreinnahmen für den Bund nach sich ziehen. Ziel ist eine einnahmenneutrale Ausgestaltung. Verschiedene allgemeine Bestimmungen werden zudem vom SVAG ins neue Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) verschoben, zu welchem das Vernehmlassungsverfahren bis zum 31. Dezember 2020 lief.

Exkurs BAZG

Die EZV wird per 1. Januar 2022 umbenannt in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Die Ausführungen beziehen sich daher bereits auf das BAZG, sofern sich diese nicht auf heutige Leistungen der EZV beziehen. Gleichzeitig wird das Zollgesetz grundlegend revidiert. In diesem Zusammenhang wird das BAZG-VG als Rahmengesetz geschaffen.

Gleichzeitig werden verschiedene in der SVAV enthaltene Bestimmungen neu auf Gesetzesstufe verankert und ins SVAG integriert. Das SVAG hat sich in der Vergangenheit bewährt. Es sind nur wenige Anpassungen nötig. Die SVAV wird aufgrund des Umfangs indes total revidiert. Aus diesem Grund wird die Vernehmlassung für den Gesetzes- und Verordnungsentwurf gemeinsam durchgeführt.

Damit auch die Schweizer Transporteure von den vielen Vorteilen interoperabler Dienste profitieren können, führt die Erneuerung der technischen LSVA-Komponenten zu einem neuen Erhebungssystem mit nachfolgend erläuterten Grundsätzen.

Komponentenübersicht und Gegenüberstellung aktuelles und zukünftiges System:

System LSVA II System LSVA III

Erfassungsgerät OBU II EETS oder NETS (vgl. Ziff. 2.2.)

NMTS (vgl. Ziff. 2.2) sofern nicht EETS oder Abfertigungsterminal AT

NETS

Grenzbakensystem Erfassung Strasse stationär (Grenze und Inland; Stationäres Kontrollsystem vgl. Ziff. 2.7)

Mobiles Kontrollsystem Erfassung Strasse mobil (vgl. Ziff. 2.7)

Informatiksystem (IS LSVA) Informatiksystem (Camiuns)

Tabelle 2; Komponentenübersicht

2.2 Erhebungsdienste

In Zukunft wird die LSVA auf drei Erhebungsdiensten basieren:

1. EETS: Standarddienst für in- und ausländische Fahrzeuge, die in verschiedenen Mautgebieten verkehren.

2. NETS: (nationaler elektronischer Mautdienst): Standarddienst für in- und ausländische Fahrzeuge, die nur von der LSVA betroffen sind und den EETS nicht benötigen bzw. keinen EETS-Vertrag eingehen wollen oder können.