Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/45: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut (Saatgutpflichtlagerverordnung) · 11 Seiten
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die Absicht des Bundes, Pflichtlager an Rapssaatgut aufzubauen aufgrund der Bedeutung von Rapssaatgut für die Sicherstellung der Inlandproduktion sowie deren Importabhängigkeit. Die réservesuisse als auch Provisiogas betonen in ihren Stellungnahmen die Bestimmung gemäss Artikel 3 des LVG, wonach die wirtschaftliche Landesversorgung Aufgabe der Wirtschaft sei. Im Weiteren betonen beide Organisationen, dass das System wonach betroffene Wirtschaftsbranchen Pflichtlagerorganisationen gegründet haben, welche die Pflichtlagerhaltung organisieren, sich etabliert und bestens bewährt hat. Gemäss Auffassung beider Pflichtlagerorganisationen werde mit der vorgesehenen Umsetzung der Pflichtlagerhaltung von Saatgut ohne Garantiefonds dem Grundsatz «Primat der Wirtschaft» widersprochen. Nach Meinung der réservesuisse führe eine Umsetzung der Pflichtlagerhaltung ohne Garantiefonds zu einer Ungleichbehandlung gegenüber allen Marktteilnehmern, welche einer Pflichtlagerorganisation angehören, da diese die Kosten der Pflichtlagerhaltung über Garantiefondsbeiträge zu tragen haben. Um einer wirtschaftlichen Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen lagerpflichtigen Branchen entgegenzutreten fordert die réservesuisse, dass sämtliche Branchen in der Ernährungswirtschaft vergleichbare Leistungen für die Pflichtlagerhaltung erbringen sollen. Nach Ansicht der Provisiogas sollte geprüft werden, ob die Umsetzung dieser Pflichtlagerhaltung an eine bestehende Pflichtlagerorganisation im Mandatsverhältnis übertragen werden könnte. Die Provisiogas hat ihre Umsetzung der Pflichtlagerhaltung von Erdgas an die réservesuisse im Mandatsverhältnis übertragen. Damit konnten nach Meinung der Provisiogas zusätzliche Administrationskosten vermieden und vom Know-how der réservesuisse profitiert werden.
Die Pflichtlagerorganisation CARBURA unterstützt im Grundsatz eine Pflichtlagerhaltung von Saatgut aufgrund der Wichtigkeit von Raps zur Versorgung des Landes mit pflanzlichen Ölen und Fetten sowie der Importabhängigkeit. Die CARBURA ist jedoch der Meinung, dass die Bestimmung in Artikel 3 Absatz 1 des LVG («Die wirtschaftliche Landesversorgung ist Aufgabe der Wirtschaft») sich nicht nur auf die Pflichtlagerhaltung durch die Marktteilnehmer beziehe, sondern auch auf die Umsetzung durch die Wirtschaft. Die CARBURA beantragt deswegen, dass die Pflichtlagerhaltung von Saatgut wie bei den übrigen Produkten, welche der Pflichtlagerhaltung unterstellt sind, durch eine Pflichtlagerorganisation oder einer bereits bestehenden Pflichtlagerorganisation erfolgen soll. Die CARBURA ist dezidiert der Meinung, dass die Umsetzung der Pflichtlagerhaltung der Wirtschaft überlassen werden sollte und der Bund sich auf seine Kernaufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung wie Controlling oder Compliance fokussieren sollte. Im Weiteren beantragt die CARBURA zu prüfen, ob die Befreiung der von der Lagerhaltungspflicht befreiten Firmen zu Marktverzerrungen führe, weil sich diese ohne Einrichtung eines Garantiefonds nicht an den Kosten der Pflichtlagerhaltung beteiligen müssen. Allenfalls sei die Errichtung eines Garantiefonds notwendig, da nach Ansicht der CARBURA nur so eine markt- und wettbewerbsneutrale Pflichtlagerhaltung sichergestellt werden könne. Die CARBURA ist zudem der Meinung, dass sich die Lagerpflicht auf die Importeure und Inlandhersteller von Saatgut beschränken sollte und die Inlandverarbeitung sowie Erstinverkehrsetzung von der Lagerpflicht zu streichen. Mit dieser Einschränkung könnten Doppelzählungen vermieden werden. Mit der Einführung einer Pflichtlagerhaltung von Rapssaatgut beantragt die CARBURA ausserdem, diese einer Generaleinfuhrbewilligung zu unterstellen zur Erfassung der massgebenden Mengen.