Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/45: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut (Saatgutpflichtlagerverordnung) · 11 Seiten

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Zusammenfassung

Die Saatgutpflichtlagerverordnung mit der vorgesehenen Pflichtlagerhaltung von Rapssaatgut wird generell befürwortet. Einige Kantone sowie der Schweizer Bauernverband schlagen vor, die Pflichtlagerhaltung gegebenenfalls auch auf weitere Saatgutsorten auszudehnen, insbesondere auf Zuckerrübensaatgut. Von einigen Branchenverbänden gibt es Bedenken betreffend Umsetzung der Pflichtlagerhaltung. Da Rapssaatgut einem regelmässigen Sortenwechsel unterliegt, bestehen Bedenken, dass vorjährige in Pflichtlagern gehaltene Rapssaatgutsorten unter Umständen nicht mehr den Anforderungen des Marktes entsprechen oder kurzfristige Verbote bestimmter Beizungen auf Saatgut in Kraft treten und deshalb solches Saatgut zu Lasten der Unternehmen liquidiert oder ins Ausland verkauft werden müsste. Im Weiteren bestehen Bedenken hinsichtlich der Finanzierung der Pflichtlagerhaltungskosten. Die jährlichen Lagerkosten werden auf rund 14'000 CHF geschätzt. Es ist vorgesehen, dass diese von den lagerpflichtigen Unternehmen – faktisch den Importeuren des Rapssaatguts – getragen werden. Einige Verbände hielten in ihren Stellungnahmen fest, dass diese Kosten nicht den Abnehmern von Saatgut auferlegt werden dürften und die Kosten der Pflichtlagerhaltung wie bei anderen Pflichtlagerwaren über einen Garantiefonds abzugelten sei. Insbesondere die bestehenden fünf Trägerschaften von Garantiefonds für die Pflichtlagerhaltung (Pflichtlagerorganisationen) fordern die Einrichtung eines Garantiefonds.

1. Ausgangslage

In den 1990er Jahren wurden im Rahmen der Politik zur Reduktion der Pflichtlager alle Saatgutpflichtlager abgeschafft. Seither hat sich die Situation am Saatgutmarkt signifikant verändert. Der Markt für Saatgut hat sich in den letzten Jahren stark konzentriert und internationalisiert. Mit steigender Marktkonzentration erhöht sich das Risiko, dass beim Ausfall eines grossen Saatgutherstellers Versorgungsprobleme entstehen können. Verstärkt wird diese Herausforderung dadurch, dass weiterentwickelte Züchtungsverfahren zwar Zuchtfortschritte in Form von leistungsfähigen Hybridsorten realisieren, die Züchtung und Vermehrung von Saatgut aber immer komplexer werden lassen, was die Anzahl der Anbieter weiter einschränkt.

Die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) hat 2018 im Rahmen ihrer grundlegenden Überprüfung der Pflichtlagerpolitik im Ernährungsbereich damit begonnen, die Verwundbarkeit der Versorgung im Saatgutbereich abzuklären. Die Abklärungen fokussieren auf Kulturen, welche im Fall einer Produktionsumstellung in schweren Mangellagen von vorrangiger Bedeutung sind und einer hohen Importabhängigkeit unterliegen. Die Analysen haben ergeben, dass beim Rapssaatgut zahlreiche Verwundbarkeiten gegeben sind. So findet in der Schweiz weder eine Rapszüchtung noch eine Vermehrung statt. Die gesamte Vermehrungsinfrastruktur für Rapssaatgut befindet sich dementsprechend im Ausland womit eine vollständige Importabhängigkeit besteht. Unter Berücksichtigung des tiefen Selbstversorgungsgrads sowohl beim Saatgut wie auch bei pflanzlichen Ölen/Fetten an sich und der hohen Importabhängigkeit kommt die WL zum Schluss, Rapssaatgut zur Speiseölgewinnung an Pflichtlager zu legen.

Der Bundesrat hat am 26. Mai 2021 das WBF beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen zur neuen Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Vernehmlassungsfrist endete am 16. September 2021. In diesem Bericht werden die eingegangenen Stellungnahmen zusammengefasst.