Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/45: Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut (Saatgutpflichtlagerverordnung) · 11 Seiten
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2. Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage
Der Bundesrat beabsichtigt den Aufbau einer Pflichtlagerhaltung von Saatgut auf der Grundlage von Artikel 7ff. des Landesversorgungsgesetzes (LVG). Dabei sind alle betroffenen Unternehmen in die Lagerpflicht einzubinden, um den Wettbewerb unter den Marktteilnehmern nicht zu beeinträchtigen.
Im Verordnungsentwurf ist vorgesehen, dass Rapssaatgut marktüblicher Sorten im Umfang eines Jahresbedarfs an Pflichtlager gelegt werden soll. Kommt die WL im Rahmen ihrer weiteren Überprüfungen zum Schluss, dass Saatgut weiterer Pflanzenarten künftig der Pflichtlagerhaltung unterstellt werden soll, kann dies mit Ergänzung des Erlasses erfolgen, weswegen eine generelle Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut vorgeschlagen wird. Gemäss dem Verordnungsentwurf muss Pflichtlager anlegen, wer Waren gemäss der Definition der Zolltarifnummer 1205.1069 /911 (Rapssamen, auch geschrotet, mit geringem Gehalt an Erucasäure zu Saatzwecken) zum ersten Mal im Inland in den Verkehr bringt. Damit die Lagerpflichtigen erfasst werden können, müssen diejenigen Marktteilnehmer, die Saatgut gemäss der Definition der Zolltarifnummer 1205.1069 /911 zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) unverzüglich darüber informieren. Die Lagerpflicht entsteht, wenn pro Kalenderjahr mehr als 25 Kilogramm dieser Waren in Verkehr gebracht werden. Im Pflichtlagervertrag kann vorgesehen werden, dass Pflichtlagerhalter das Recht haben, ihre Lagerpflicht einem Dritten zu übertragen. Dies gibt den lagerpflichtigen Unternehmen die Möglichkeit, die Pflichtlagerware durch andere Firmen halten zu lassen, welche beispielsweise Waren einfacher umschlagen können. Marktteilnehmer, die der Lagerpflicht unterstellt sind, jedoch weniger als 100 Kilogramm pro Kalenderjahr in Verkehr bringen und dadurch nur einen geringen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten, sind vom Abschluss eines Pflichtlagervertrages befreit.
3. Ergebnisse der Vernehmlassung
Im Rahmen der Vernehmlassung wurden 68 Adressaten angeschrieben. Insgesamt sind 36 Rückmeldungen eingegangen. Alle Vernehmlassungsteilnehmenden sprechen sich im Grundsatz für eine Saatgutpflichtlagerverordnung aus und befürworten ein Pflichtlager an Rapssaatgut marktüblicher Sorten zur Speiseölgewinnung aufzubauen. Nachfolgend die Ergebnisse nach Adressaten:
3.1. Kantone
Von den 26 zur Stellungnahme eingeladenen Kantone haben 24 Kantone eine Rückmeldung eingereicht. Die Kantone Glarus und Schaffhausen verzichten auf eine Stellungnahme. Die übrigen eingereichten Stellungnahmen befürworten die Einführung einer Saatgutpflichtlagerverordnung und den Aufbau eines Rapssaatgutpflichtlagers marktüblicher Sorten zur Speiseölgewinnung.
Die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Basel Stadt sowie Uri stimmen der Vorlage vorbehaltlos zu und verzichten auf weitere Bemerkungen.
Einige Kantone haben in ihren Stellungnahmen zusätzliche Punkte zur Vorlage hervorgehoben:
Die Kantone Basel Landschaft, Graubünden und Tessin befürworten die Einführung einer Pflichtlagerhaltung von Rapssaatgut aufgrund der bestehenden vollständigen Importabhängigkeit. Der Kanton