Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten

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78a mit dem Titel «Landschaft und Biodiversität» zu ergänzen. Dieser soll unmittelbar anschliessend an den Artikel 78 zum Natur- und Heimatschutz folgen.

Als wesentliche Ergänzungen führt der vorgeschlagene Artikel 78a die folgenden zwei Aspekte in die Verfassung neu ein:

- die ausdrückliche Verpflichtung der Kantone zum Schutz und zur Schonung der Landschaften, Ortsbilder und geschichtlichen Stätten

- einen engen Rahmen für die Interessenabwägung bei erheblichen Eingriffen in Schutzobjekte.

3.3 Auslegung und Erläuterung des Initiativtextes

Nach Artikel 78a Absatz 1 Buchstabe a will das Initiativkomitee beim Landschafts- und Denkmalschutz sicherstellen, dass nicht nur der Bund, sondern auch die Kantone die schutzwürdigen Landschaften, Ortsbilder, geschichtlichen Stätten aber auch Natur- und Kulturdenkmäler im Rahmen ihrer Aufgaben unmittelbar und angemessen berücksichtigen. Zwar haben die Kantone gestützt auf Artikel 78 Absatz 1 BV bereits heute eine gewisse Schutzpflicht. Allerdings würden sie durch die neue Regelung stärker in die Pflicht genommen.

Artikel 78a Absatz 1 Buchstabe b verpflichtet Bund und Kantone, der Natur, der Landschaft und dem baukulturellen Erbe auch ausserhalb der Schutzobjekte Sorge zu tragen. Die Initianten führen an, die meisten Eingriffe mit negativer Wirkung auf Natur, Landschaft und Ortsbilder erfolgten ausserhalb von Gebieten mit förmlichem Schutzstatus. Die Verfassung verlangt bereits heute, dass der Bund die Natur auch ausserhalb von Schutzgebieten umfassend schont und dementsprechend Vorschriften erlässt (Art. 78 Abs. 4 BV). Der Bund hat ebenfalls im Bereich des Landschaftsschutzes und des Schutzes des baukulturellen Erbes eine entsprechende Schutzpflicht wahrzunehmen sofern es um die Erfüllung von Bundesaufgaben geht (Art. 78 Abs. 2 BV). Für die Kantone hingegen würde die durch die Biodiversitätsinitiative verlangte Schutzpflicht im Bereich Landschaftsschutz und Schutz des baukulturellen Erbes neu ausdrücklich vorgeschrieben.

Artikel 78a Absatz 1 Buchstabe c verlangt, dass Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen Flächen, Mittel und Instrumente zur Sicherung und Stärkung der Biodiversität zur Verfügung stellen müssen. Zwar hat der Bund bereits heute den verfassungsmässigen Auftrag, umfassende rechtliche Vorschriften zu erlassen, sodass Flächen für die Biodiversität erhalten und rechtlich gesichert werden können (Art. 78 Abs. 4 BV). Zudem gewähren Bund und Kantone bereits heute gestützt auf Artikel 78 Absatz 3 BV Mittel für den Natur- und Heimatschutz. Die Initianten monieren jedoch, dass die heute rechtlich gesicherten Flächen sowie die durch den Bundesrat bereitgestellten personellen und finanziellen Mittel für die Biodiversität bei Weitem nicht ausreichend seien, um die in der Strategie Biodiversität Schweiz SBS geforderte Ökologische Infrastruktur zu entwickeln (Ziff. 4.1). Die Initiative verlangt deshalb, dass auch Bund und Kantone neue bzw. zusätzliche Flächen schaffen müssen. Mit der neuen Regelung wird zudem die geltende «Kann-Regelung» mit einer ausdrücklichen Pflicht zur Finanzierung ergänzt, siehe dazu Artikel 78a Absatz 4.