Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten
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zerstört würden, von vornherein nicht für eine Interessensabwägung in Betracht gezogen werden. Die ungeschmälerte Erhaltung des Kerngehalts eines Schutzobjekts würde auch dazu führen, dass Schutzobjekte per se nicht zerstört werden dürften. So wäre es z.B. nicht mehr zulässig, bei einem Vorhaben ein kleineres Trockenwiesen-Objekt von nationaler Bedeutung zu entfernen, selbst wenn dafür vollständig Ersatz geleistet werden könnte. Dieser im Vergleich zur geltenden verfassungsrechtlichen Regelung strenge Schutz kann heute weder im Bereich des Natur- noch des Landschafts- bzw. Ortsbildschutzes abgeleitet werden (ausgenommen davon ist der absolute Schutz der Moore und Moorlandschaften nach Art. 78 Abs. 5 BV).
Mit Artikel 78a Absatz 4 will die Biodiversitätsinitiative den Bund verpflichten, die Kantone bei ihren Massnahmen zur Sicherung und Stärkung der Biodiversität finanziell zu unterstützen. Gestützt auf die Kann-Vorschrift nach Artikel 78 Absatz 3 BV leistet der Bund bereits heute entsprechende Beiträge an die Kantone, in der Regel im Rahmen von Programmvereinbarungen. Mit der neuen Regelung wird die geltende «Kann-Regelung» mit einer ausdrücklichen Pflicht ergänzt.
Es besteht eine klare Übergangsbestimmung (Art. 197 Abs. 12): Die Frist zum Erlass von Gesetzesbestimmungen auf Stufe Bund und Kantone beträgt fünf Jahre.
4 Würdigung der Initiative
4.1 Würdigung der Anliegen der Initiative
Die Biodiversität in der Schweiz befindet sich heute in einem besorgniserregenden Zustand, der sich anhaltend verschlechtert. Auch im Bereich der Landschaft und der Baukultur besteht in der Schweiz ein Qualitätsdefizit. Das Ziel einer widerstandsfähigen und reichen Biodiversität ist weitherum akzeptiert. Die Erhaltung der Landschaftswerte sowie einer hohen baukulturellen Qualität ist angesichts der aktuellen und zukünftigen Herausforderungen von erheblicher Bedeutung für das Wohlbefinden der Bevölkerung wie auch für die Entwicklung der Schweizer Wirtschaft, namentlich für den Tourismus.
Der Bundesrat würdigt die Anliegen der Biodiversitätsinitiative deshalb im Grundsatz als positiv. Der von den Initianten gewählte Ansatz zur Stärkung des Schutzgedankens geht dem Bundesrat jedoch zu weit. Verfassung und geltendes Recht gewährleisten bei der Erfüllung von Aufgaben des Bundes einen sachgerechten Schutz. Die geltende Pflicht zur Berücksichtigung der Bundesinventare für Kantone und Gemeinden ist auf Verordnungsstufe geregelt.37 Die heute mittelbare Berücksichtigungspflicht der Bundesinventare lässt den Kantonen und Gemeinden einen Ermessensspielraum, ist aber ein zentraler Beitrag für eine Verbesserung der Qualität von Eingriffen in Landschaft und gebauten Raum. Ausserhalb der Schutzobjekte ist die vom Bund angestossene Förderung einer hohen Baukultur zielführender als eine politisch kaum mehrheitsfähige Ausweitung der Schutzwirkung der Inventarobjekte.
37 Vgl. Art. 8 der Verordnung vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (SR 451.11)