Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten

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Artikel 78a Absatz 2 unterscheidet zwischen Schutzobjekten von gesamtschweizerischer und solchen von kantonaler Bedeutung. Dieser Artikel über die Bezeichnung der Schutzobjekte lehnt sich an die geltenden Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 196634 (NHG) an. Die Initianten wollen damit eine Referenz schaffen zu Artikel 78a Absatz 3, der unterschiedliche Voraussetzungen für Eingriffe in Schutzgebiete von nationaler und kantonaler Bedeutung vorsieht.

Mit Artikel 78a Absatz 3 will die Biodiversitätsinitiative den heute bestehenden Schutzstatus der inventarisierten Objekte von gesamtschweizerischer und von kantonaler Bedeutung generell stärken Erhebliche Eingriffe in Schutzobjekte des Bundes sollen nur dann zulässig sein, wenn dafür überwiegende Interessen von gesamtschweizerischer Bedeutung vorliegen, erhebliche Eingriffe in kantonale

Schutzobjekte würden Interessen von kantonaler oder gesamtschweizerischer Bedeutung bedingen.

Bei erheblichen Eingriffen der Kantone in Schutzobjekte von Bundesinventaren im Bereich des Naturschutzes35 gilt die mit der Initiative angestrebte Regelung aufgrund der umfassenden Kompetenz des Bundes zum Erlass von Vorschriften (Art. 78 Abs. 4 BV) und der konkreten Umsetzung im NHG bereits heute weitgehend umfassend. Bei erheblichen Eingriffen der Kantone in Bundesinventare im Bereich des Landschafts- und des Ortsbildschutzes36 gilt diese Regelung aufgrund der verfassungsrechtlich beschränkten Zuständigkeit des Bundes nur eingeschränkt (vgl. Art. 78 Abs. 1 und 2 BV, Art. 5 NHG). Bei solchen Eingriffen muss heute nur dann ein Interesse von gesamtschweizerischer Bedeutung gegeben sein, wenn die Kantone Bundesaufgaben erfüllen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Dies tun sie vor allem dann, wenn sie Umweltbewilligungen wie beispielsweise eine Rodungsbewilligung erlassen oder wenn sie vom Bund Subventionen für das Vorhaben erhalten. Neu müssten die Kantone diese Eingriffsregelung bei erheblichen Eingriffen auch bei ihren eigenen Aufgaben - also insbesondere bei Richt- oder Nutzungsplanungen - direkt anwenden, wodurch der Schutz dieser inventarisierten Objekte gestärkt würde.

Bei erheblichen Eingriffen der Kantone in Schutzobjekte von kantonalen Inventaren sind heute nicht zwingend Interessen von nationaler oder kantonaler Bedeutung notwendig. Die Initiative würde damit zu einer Stärkung der kantonalen Biotopinventare und der kantonalen Inventare der Landschaften und der Ortsbilder führen.

Schliesslich verlangt die Initiative, dass der Kerngehalt der Schutzwerte von geschützten Objekten ungeschmälert erhalten bleiben muss. Damit wollen die Initianten sicherstellen, dass diejenigen Elemente des Schutzobjekts nicht geopfert werden, die eine Aufnahme ins Schutzinventar ermöglichten. Entsprechend könnte z.B. ein Eingriff in ein BLN, bei dem Flachwasserzonen als Kerngehalt der Schutzwerte

34 SR 451

35 Auenverordnung vom 28. Oktober 1992 (SR 451.31), Amphibienlaichgebiete- Verordnung vom 15. Juni 2001 (SR 451.34), Trockenwiesenverordnung vom 13. Januar 2010 (SR 451.37)

36 Verordnung vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN, SR 451.11), Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS, SR 451.12), Verordnung vom 14. April 2010 über das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS, SR 451.13)