Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/50: Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» · 52 Seiten
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rinnen und Grundeigentümer, landwirtschaftliche Betriebe, Forstbetriebe, Fischereibetriebe, Infrastrukturunternehmen (in den Bereichen Verkehr, Energie, Tourismus).
Ebenso kann die Gesellschaft in ihren Nutzungsbedürfnissen eingeschränkt werden,
z. B. durch Besucherlenkungen oder Verbote.
4.3 Vorzüge und Mängel der Initiative
Die Initiative greift populäre Anliegen auf. Für eine Annahme der Initiative spricht der ausgewiesene Handlungsbedarf, dem anhaltenden Lebensraum- und Artenverlust und den damit verbundenen Risiken für die Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft zu begegnen. Insbesondere sieht die Initiative eine Sicherung der Flächen für die Biodiversität vor sowie die Bereitstellung der dazu notwendigen Ressourcen und Instrumente. Die Anliegen der Initiative widerspiegeln damit die Anforderungen der Biodiversitätskonvention und der daraus abgeleiteten Ziele an die Schweiz und verpflichtet sie, ihren Zusagen, die sie im internationalen Kontext für die Biodiversität gemacht hat, nachzukommen. Zudem erlaubt es die Initiative, verfassungsrechtliche Lücken im Landschafts- und Denkmalschutz zu schliessen.
Bei Annahme der Initiative würden jedoch die geltenden Kompetenzen sowie der bestehende Handlungsspielraum von Bund und Kantonen übermässig eingeschränkt. Der von der Initiative verlangte absolute Schutz der Kerngehalte von Objekten (Art. 78a Abs. 3) stellt namentlich bei kleineren Schutzobjekten eine zu starke Einschränkung für die Wirtschaft und verschiedene Politikbereiche des Bundes und der Kantone dar.
4.4 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
4.4.1 Biodiversität
Auf internationaler Ebene sind die Risiken und der dringende Handlungsbedarf im Zusammenhang mit dem Biodiversitätsverlust anerkannt. Derzeit stehen die Arbeiten an einem globalen Biodiversitätsrahmen post-2020 im Vordergrund. Dieser soll die bestehenden Vereinbarungen der Biodiversitätskonvention im Rahmen des Strategischen Plans 2011–2020 und seiner Aichi-Ziele erneuern sowie die Vertragsstaaten auf das Erreichen der Vision 2050 «Living in harmony with nature» vorbereiten. Die Biodiversitätskonvention hat drei gleichrangige Ziele, namentlich den Schutz der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile sowie die Zugangsregelung und der gerechte Ausgleich von Vorteilen, die aus der Nutzung genetischer Ressourcen entstehen. Die Biodiversitätskonvention ist somit keine reine Naturschutzkonvention. Vielmehr greift sie auch die nachhaltige Nutzung und den gerechten Vorteilsausgleich – und damit das wirtschaftliche Potenzial der natürlichen Ressourcen – als wesentlichen Aspekt der Erhaltung der Biodiversität auf.
Zudem sieht die Biodiversitätskonvention vor, dass auf nationaler Ebene nationale Strategien und Aktionspläne zur Erhaltung der Biodiversität als politische Instrumente zur Erreichung des Strategischen Plans erarbeitet und umgesetzt werden.
Diese nationalen Strategien und Aktionspläne ebnen zugleich den Weg zur Umset-