Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/54: Revision der Jagdverordnung · 10 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung
Mit der vorliegenden Anpassung setzt der Bundesrat die beiden Vorstösse um. Allerdings ist der mögliche Handlungsspielraum aufgrund der geltenden Bestimmungen des Jagdgesetzes beschränkt: So erlaubt das Jagdgesetz den Abschuss von schadenstiftenden Einzelwölfen erst, nachdem diese in der Vergangenheit erheblichen Schaden angerichtet haben (Art. 12 Abs. 2 JSG). Auch erlaubt das Jagdgesetz die Regulation von Wolfsbeständen erst, nachdem diese in der Vergangenheit einen grossen Schaden oder eine erhebliche Gefährdung verursachten haben (Art. 12 Abs. 4 JSG). Dabei lassen sich die unbestimmten Gesetzesbestimmungen «gross» und «erheblich» im Verordnungsrecht nicht beliebig weit auslegen. Zudem sieht das Gesetz keinen Abschuss von Einzelwölfen vor, wenn diese dem Menschen gefährlich wurden (Art. 12 Abs. 2 JSG).
2 Grundzüge der Vorlage
Gemäss den Artikeln 74, 78 Absatz 4, 79 und 80 der Bundesverfassung (BV; SR 101) regelt der Bund im Rahmen seiner Grundsatzgesetzgebungskompetenz die Jagd. Hinsichtlich des Arten-, Lebensraum- und Tierschutzes hat der Bund jedoch eine umfassende Gesetzgebungskompetenz.
Der bestehende gesetzliche Rahmen beschränkt die Anpassungsmöglichkeiten in der Verordnung. Der Bundesrat setzt mit der vorliegenden Revision der Jagdverordnung den Auftrag des Bundesparlaments (Motionen 20.4340 und 21.3002) wie folgt um:
Erleichterung der Regulierung von Wolfsbeständen:
Der «grosse Schaden» gemäss Jagdgesetz (Art. 12 Abs. 4 JSG) wird neu kleiner definiert. Die Schadenschwelle, deren Erreichen die Kantone zum Regulieren der Wolfsbestände berechtigt, wird um einen Drittel, von bisher 15 Nutztierrissen auf neu 10 Nutztierrisse (Schafe oder Ziegen), gesenkt. Angerechnet werden dürfen wie bisher nur Nutztiere, die in Situationen gerissen wurden, bei welchen vom Tierhalter die zumutbaren Massnahmen zum Herdenschutz ergriffen wurden. Bei Tieren der Rinder- und Pferdegattung sowie Lamas und Alpakas (Neuweltkameliden) wird die Schadenschwelle neu bei mindestens 3 Nutztierrissen aus geschützten Situationen festgelegt.
Erleichterung des Abschusses von Einzelwölfen: Der «erhebliche Schaden» gemäss
Jagdgesetz (Art. 12 Abs. 2 JSG) wird neu kleiner definiert. Die Schadenschwelle, deren Erreichen die Kantone zum Abschuss einzelner Wölfe berechtigt, wird in Gebieten, in denen der Wolf bisher schadenstiftend aufgetreten ist, um einen Drittel von bisher 15 Nutztierrissen auf neu 10 Nutztierrisse bei kleineren Nutztieren (Schafe oder Ziegen) gesenkt. Angerechnet werden dürfen auch hier wie bisher nur Nutztiere, die in Situationen gerissen wurden, bei welchen vom Tierhalter die zumutbaren Massnahmen zum Herdenschutz ergriffen wurden. Bei grösseren Nutztieren (Tiere der Rinder- und Pferdegattung sowie Lamas und Alpakas) wird die Schadenschwelle neu bei mindestens 3 Nutztierrissen aus geschützten Situationen festgelegt. Für Gebiete, in welchen Wölfe bislang nicht schadenstiftend aufgetreten sind, beträgt die Schadenschwelle neu 15 Nutztiere (bisher
25) in einem Monat oder 25 Nutztiere in vier Monaten (bisher 35), wobei auch ungeschützte Nutztierrisse mitgezählt werden können.
Verstärkung des Herdenschutzes: Herdenschutzmassnahmen bleiben selbstgewählte
Aufgaben der Tierhalter, die der Bund mittels Finanzhilfebeiträgen unterstützt. Die Palette der vom Bund unterstützten Massnahmen wird gemäss den Erfahrungen aus den letzten Jahren erweitert. Die Finanzhilfebeiträge werden für konkrete Herdenschutzmassnahmen auf 80 Prozent und für Planungsarbeiten der Kantone zum Herdenschutz auf 50 Prozent festgelegt. Dies entspricht der bisherigen Praxis. Der Beitrag für die von den Kantonen als wirksam erachteten Massnahmen (sog. «weitere wirksame Massnahmen der Kantone») wird neu besser entschädigt und von 50 auf neu 80 Prozent erhöht.
Die revidierte Jagdverordnung soll am 15. Juli 2021 in Kraft treten.
4/10 054.10-00772/00002/00018/R114-1275