Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/54: Revision der Jagdverordnung · 10 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung
denschutzmassnahmen geschützt waren. Liegt eine Alp jedoch (noch) ausserhalb dem Gebiet mit bekannter Wolfspräsenz, werden in der ersten Sömmerungszeit des Auftretens von Wolfsschäden keine Herdenschutzmassnahmen verlangt und alle Schäden angerechnet. Bei Schäden die in der ganzjährig beweidbaren, landwirtschaftlichen Nutzfläche anfallen, sind unter «früheren Schäden» nach Absatz 4 ebenfalls die «früheren Jahre» nach Absatz 2 Buchstaben c zu verstehen. D.h. sobald ein Landwirtschaftsbetrieb in einer politischen Gemeinde liegt, in der bereits in Vorjahren Wolfsschäden beobachtet wurden, dürfen nur solche Risse auf die Schadenschwelle angerechnet werden, welche mittels zumutbaren Herdenschutzmassnahmen geschützt waren. Falls sich aber Schäden in einer bislang noch wolfsfreien Gemeinde innerhalb eines Jahres aufbauen, dann kommt als weiteres Kriterium hinzu, dass dabei unter «früheren Schäden» nach Absatz 4 auch solche Schäden zu verstehen, die vor mehr als vier Monaten nach Absatz 2 Buchstaben a angefallen sind. Nach dem Auftreten der ersten Schäden in einer solchen Gemeinde gilt somit eine Frist von vier Monaten, in der ungeschützte Nutztierrisse angerechnet werden dürfen. Diese Zeitspanne muss ausreichen um einen wirksamen Herdenschutz mit Elektrozäunen realisieren zu können.
Absatz 3: Der Bestimmungen dieses Absatzes waren bislang unter der Absatznummer 4 geregelt worden, diesem Absatz wird neu die Absatznummer 3 zugewiesen. Die inhaltliche Änderung dieses Absatzes beschränkt sich auf eine konkrete Definition der Schadenschwellen, wenn alleine Tiere der Rinder- und Pferdegattung und neu auch Neuweltkameliden gerissen werden. Anstelle der heute geltenden Regelung, dass die Schadenschwelle nach Absatz 2 «in angemessenem Umfang reduziert werden kann», wird neu festgelegt, dass der «erhebliche Schaden» gemäss Jagdgesetz (Art. 12 Abs. 2 JSG) bei diesen drei Tierkategorien auf mindestens drei Nutztiere begrenzt wird. Auch bei diesen Tieren gilt, dass nur mittels zumutbarer Herdenschutzmassnahmen geschützte Nutztiere angerechnet werden dürfen (gem. Abs. 4). Bezüglich der Definition der zumutbaren Herdenschutzmassnahmen für solche Nutztiere gilt das in den Erläuterungen zum Artikel 4bisAbsatz 2 Gesagte.
Absatz 4: Der Inhalt dieses Absatzes bleibt unverändert bestehen, allerdings wird ihm neu die Absatznummer 4 anstelle der bisherigen Absatznummer 3 zugewiesen.
Art. 10ter Abs. 1 und 2 «Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere»
1Zur Verhütung von Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere beteiligt sich das BAFU zu höchstens 80 Prozent an pauschal berechneten Kosten folgender Massnahmen:
a. Zucht, Ausbildung, Haltung und Einsatz von Herdenschutzhunden, welche die Anforderungen nach Artikel 10quaterAbsatz 2 erfüllen;
b. elektrische Verstärkung von Weidezäunen zum Schutz vor Grossraubtieren;
c. Elektrozäune zum Schutz von Bienenstöcken vor Bären;
d. weitere wirksame Massnahmen der Kantone in Absprache mit dem BAFU, sofern die Massnahmen nach den Buchstaben a-c nicht ausreichend oder nicht zweckmässig sind.
2Das BAFU kann sich zu 50 Prozent an den Kosten folgender Tätigkeiten der Kantone beteiligen:
a. regionale Schaf- und Ziegenalpplanung als Grundlage des Herdenschutzes;
b. Planung zur Entflechtung der Wanderwege vom Einsatzgebiet von offiziellen Herdenschutzhunden nach Absatz 1 Buchstaben a sowie Umsetzung dieser Massnahmen;
c. Planung der Verhütung von Konflikten mit Bären.
Absatz 1 wird inhaltlich präzisiert, die Grundsätze bleiben aber dieselben. Tierhalter sollen Herdenschutzmassnahmen selbständig und eigenverantwortlich ergreifen, wobei sich der Bund an der Umsetzung der aufgelisteten Massnahmen mit Finanzhilfen beteiligt. Neu wird die Höhe der Kostenbeteiligung des Bundes bei Massnahmen nach Absatz 1 generell mit einem Beitragssatz von 80% festgelegt. Dies gilt neu insbesondere auch für sogenannt «weitere wirksame Massnahmen der Kantone» nach Buchstabe d, deren Beitragssatz bisher ge-
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