Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/54: Revision der Jagdverordnung · 10 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung

eine Regulierung des Wolfsrudels vornehmen dürfen, wird um einen Drittel, von 15 auf neu 10 Nutztierrisse, gesenkt. Als Nutztiere gelten dabei Schafe, Ziegen, Weideschweine und Gehegehirsche. Hingegen wird für grössere Nutztiere (d.h. Tiere der Rinder- und Pferdegattung sowie Neuweltkameliden) eine eigene Schadenschwelle festgelegt (siehe dazu Art. 9bis Abs. 3). Mit dem Verweis auf den Artikel 9bisAbsatz 4 wird – wie bisher – klargemacht, dass zur rechtlichen Begründung von Regulierungsmassnahmen nur solche Nutztierrisse angerechnet werden dürfen, wenn die zu Schaden gekommenen Tiere zum Zeitpunkt des Grossraubtierangriffs vom Tierhalter mittels zumutbaren Massnahmen zum Herdenschutz geschützt waren. Die Zumutbarkeit von Herdenschutzmassnahmen ergibt sich dabei einerseits aus der technischen Machbarkeit von wirksamen Massnahmen, andererseits sind bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auch die Verhältnismässigkeit von deren Kosten zu berücksichtigen. Die Feststellung der Zumutbarkeit einer Herdenschutzmassnahme obliegt grundsätzlich den Kantonen, die dabei einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Aus der Sicht des Bundes wird die Frage der Zumutbarkeit einer Herdenschutzmassnahme massgeblich durch deren allfällige Förderung durch die öffentliche Hand beeinflusst. Dies trifft insbesondere für Massnahmen nach Artikel 10terAbsatz 1 der Jagdverordnung zu. Konkret erachtet der Bund das Ergreifen der folgenden Herdenschutzmassnahmen grundsätzlich als zumutbar:

- Bei Schafen und Ziegen sind dies Elektrozäune, die vor Grossraubtieren schützen, oder

der Einsatz offizieller Herdenschutzhunde, sofern Elektrozäune nicht möglich oder nicht ausreichend sind;

- Bei Weideschweinen, Gehegehirschen sowie Geflügel sind dies Elektrozäune, die vor

Grossraubtieren schützen;

- Bei Tieren der Rinder- und Pferdegattung sowie Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas)

beschränken sich die zumutbaren Massnahmen auf die Zeitperiode der ersten zwei Lebenswochen der Jungtiere inkl. deren Geburt. Dabei gelten auf Weiden in der landwirtschaftlichen Nutzfläche Elektrozäune, die vor Grossraubtieren schützen, als zumutbar, während sich die zumutbaren Massnahmen auf Weiden im Sömmerungsgebiet auf das sofortige Entfernen von Totgeburten, verendeten Kälbern oder allfälligen Nachgeburten vor dem Zugriff von Wölfen und Bären beschränkt. Das setzt allerdings das enge Überwachen und Führen der Muttertiergruppen in kleinen und übersichtlichen Geburtsweiden (Abkalbeweiden) voraus. Bei älteren Tieren (> 2 Wochen ab der Geburt) werden hingegen keine weiteren Herdenschutzmassnahmen vorausgesetzt, hier wird von einem genügenden Abwehrverhalten der Muttertiere ausgegangen.

- Bei Bienenstöcken sind dies Elektrozäune, die vor Bären schützen.

Die Kantone können zudem weitere wirksame Massnahmen als zumutbar bestimmen (gemäss Art. 10terAbs. 1 Bst. d). Sie haben auch einen gewissen Beurteilungsspielraum, um Weidflächen, auf denen sich Nutztiere nicht mittels zumutbaren Massnahmen vor Grossraubtieren schützen lassen, als «nicht schützbare Weideflächen» auszuscheiden. Falls der Kanton im Rahmen der Herdenschutzberatung solche Flächen bezeichnet hat und es darauf Nutztierrisse geben sollte, könnte er diese anlässlich der Regulierung von Wölfen zur Beurteilung des Schadens anrechnen.

6/10 054.10-00772/00002/00018/R114-1275