Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/54: Revision der Jagdverordnung · 10 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung

mäss der Vollzugshilfe Herdenschutz des BAFU nur 50% betrug. Die konkreten Finanzhilfepauschalen werden dabei in der Vollzugshilfe Herdenschutz definiert. Sie können damit wie bisher leichter an sich verändernde Bedürfnisse angepasst werden.

Buchstaben a: Bezüglich Herdenschutzhunden bezieht sich die Förderung nach diesem Buchstaben auf Herdenschutzhunde, die nach Art. 10quaterder Jagdverordnung fachgerecht gezüchtet, ausgebildet, gehalten, eingesetzt sowie vom BAFU geprüft und registriert werden. Die Einzelheiten dazu werden in Teil II der Vollzugshilfe Herdenschutz geregelt. In dieser Vollzugshilfe sind solche Hunde als «offizielle Herdenschutzhunde» bezeichnet. Tierhalter, die für offizielle Herdenschutzhunde Finanzhilfebeiträge des BAFU beanspruchen, müssen bei deren Haltung und Einsatz konkrete Auflagen zur Unfallverhütung und Konfliktminimierung umsetzen. Mit dem Anreizsystem zum Einsatz offizieller Herdenschutzhunde schafft der Bund einen klaren Rahmen und eine hohe Qualität des Herdenschutzhundewesens und erhöht damit die Sicherheit im öffentlichen Raum. Tierhalter, die den Einsatz anderer Herdenschutzhunde bevorzugen, tun dies in Eigenverantwortung. Das BAFU stellt keine Anforderungen an deren Haltung und Einsatz, auch werden sie nicht vom BAFU registriert oder überwacht. Diese Hunde werden auch nicht nach Buchstabe a gefördert. Falls die Kantone auf ihrem Territorium die Haltung und den Einsatz solch anderer Herdenschutzhunde unterstützen, tun sie dies in Eigenverantwortung. Sie können dazu beim BAFU einen Finanzhilfebeitrag nach Buchstaben d beantragen. Ein allfälliges System zur Unfallverhütung mit solchen Hunden ist aber Sache des Kantons. Dieses wird nicht vom BAFU finanziert.

Buchstaben b: Neu wird die elektrische Verstärkung von Weidezäune direkt in diesem Absatz als geförderte Massnahme aufgeführt, nachdem diese bisher unter den sogenannten «weiteren Massnahmen der Kantone» subsumiert wurde.

Buchstaben c: Diese Massnahme ist identisch mit dem bisherigen Recht.

Buchstaben d: Bezüglich den geförderten Massnahmen zum Herdenschutz nach Buchstaben a bis c führt der Bund einfache und dennoch maximal wirksame Massnahmen auf. Trotzdem ist es möglich, dass ein Kanton zusätzlicher Massnahmen bedarf, da für ihn die Massnahmen nach Buchstaben a bis c nicht tauglich sind. Falls der Kanton für solche kantonale Massnahmen Finanzhilfebeiträge nach diesem Buchstaben beanspruchen möchte, dann muss er jedoch nachweisen, dass die von ihm beanspruchten Massnahmen ebenfalls wirksam sind. Falls ein Kanton unter diesem Buchstaben die Haltung und den Einsatz anderer Herdenschutzhunde als die vom BAFU nach Buchstaben a geförderten Herdenschutzhunde zulassen will und dafür Finanzhilfebeiträge des Bundes beansprucht, dann gelten bezüglich der möglichen Unterstützung durch den Bund die Einschränkungen, wie sie unter dem Buchstaben a erläutert sind.

Absatz 2: Gemäss diesem neuen Absatz kann der Bund bestimmte Planungsarbeiten der Kantone im Zusammenhang mit Grossraubtieren und Herdenschutz mit einem Finanzhilfebeitrag von 50% fördern. Der Bedarf für die aufgelisteten Planungsarbeiten ergab sich aus dem Vollzug im Herdenschutz, und die Erfahrungen mit diesen Massnahmen wurden im Rahmen der Erprobung der Vollzugshilfe Herdenschutz gemacht. Die Bedeutung der Planungsarbeiten ist die folgende:

Buchstabe a: Mit der kantonalen Schaf- oder Ziegenalpplanung wird sichergestellt, dass die einzelbetriebliche Herdenschutzplanung in einem regionalen Kontext optimiert werden kann, sei dies z.B. durch Zusammenlegung von Sömmerungsbetrieben.

Buchstabe b: Mit der Entflechtung der Einsatzgebiete offizieller Herdenschutzhunde vom Wanderwegnetz wird ein zentraler Aspekt des Systems des BAFU zur Unfall- und Konfliktverhütung mit den von ihm geförderten Hunden umgesetzt. Die Konfliktlösung mit offiziellen Herdenschutzhunden liegt im öffentlichen Interesse. Dabei lassen sich Konflikte zwischen Herdenschutzhunden und Touristen nicht ausschliesslich über Massnahmen auf Seiten der Hunde (z.B. deren Ausbildung) lösen, vielmehr braucht es dazu auch Massnahmen auf Sei-

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