Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/54: Revision der Jagdverordnung · 10 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur Vernehmlassung

Art. 9bis Abs. 2 bis 4 «Massnahmen gegen einzelne Wölfe»

2Ein erheblicher Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet:

a. mindestens 25 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden;

b. mindestens 15 Nutztiere innerhalb von einem Monat getötet werden;

c. mindestens 10 Nutztiere getötet werden, nachdem in früheren Jahren bereits Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren.

3Bei Tieren der Rinder- und Pferdegattung sowie Neuweltkameliden liegt ein erheblicher Schaden vor, wenn durch einen einzelnen Wolf innerhalb von vier Monaten mindestens drei Nutztiere getötet wurden.

4Bei der Beurteilung des Schadens nach den Absätzen 2 und 3 unberücksichtigt bleiben Nutztiere, die in einem Gebiet getötet werden, in dem trotz früherer Schäden durch Wölfe keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen worden.

Absatz 2: Die inhaltliche Änderung dieses Absatzes beschränkt sich auf die Festlegung neuer Schadenschwellen, bei deren Erreichen ein Kanton einen einzelnen, schadenstiftenden Wolf erlegen darf. Dabei wurde der «erhebliche Schaden» gemäss dem Jagdgesetz (Art. 12 Abs. 2 JSG) neu kleiner definiert. Nach wie vor ist die Schadensschwelle für Gebiete, in denen der Wolf noch nie schadenstiftend aufgetreten ist (s. Bst. a und b), nicht die gleiche wie für Gebiete mit bekannter Wolfspräsenz (s. Bst. c).

Buchstaben a und b: In Gebieten mit erstmaliger Wolfspräsenz wird die Schadenschwelle von ehemals 35 Nutztierrissen auf neu 25 Nutztierrisse innerhalb von vier Monaten, oder von bisher 25 Nutztierrissen auf neu 15 Nutztierrisse innerhalb eines Monats gesenkt. Dabei können auch solche Nutztierrisse angerechnet werden, welche nicht durch zumutbare Herdenschutzmassnahmen geschützt waren. Allerdings gilt im Falle einer langsam sich aufbauenden Schadensituation, dass der Kanton die Tierhalter im Sinne einer Sofortmassnahme über die zumutbaren Schutzmassnahmen informiert und bei Bedarf auch individuell beraten haben muss. Falls die Machbarkeit gegeben ist, muss der Kanton das Ergreifen von entsprechenden Sofortmassnahmen (z.B. elektrische Verstärken von Metallgitterzäunen) gemäss Absatz 4 voraussetzen, damit allfällige Schäden angerechnet werden können.

Buchstaben c: In Gebieten mit bekannter Wolfspräsenz wird die Schadenschwelle um einen Drittel, von ehemals 15 Nutztierrissen auf neu 10 Nutztierrisse, gesenkt. Damit wird die Schadenschwelle für Einzelabschüsse der Schadenschwelle für Regulierungsmassnahmen nach Artikel 4bisAbsatz 2 gleichgestellt. Diese Schadenschwelle von 10 Nutztieren gilt aber wie gesagt nur in Gebieten, in denen die Wölfe bereits in früheren Jahren Schäden angerechnet haben und wenn der Tierhalter die geschädigten Nutztiere zum Zeitpunkt des Grossraubtierangriffs mittels zumutbaren Herdenschutzmassnahmen geschützt hatte. Zur Klärung des Vollzugs bezeichnet das BAFU die politischen Gemeinden mit bekannter Wolfspräsenz im Konzept Wolf (Karte im Anhang 3) und diese Karte wird jeweils auf Ende des Kalenderjahres aktualisiert.

Diese nur einmal jährlich im Winter erfolgende Aktualisierung der Karte im Konzept Wolf war angepasst auf die Situation, als Wolfsschäden noch vorwiegend im saisonal beweideten Sömmerungsgebiet aufgetreten sind. Wolfsschäden werden aber heute zunehmend auch in der Landwirtschaftlichen Nutzfläche beobachtet, welche ganzjährig beweidet wird. Dabei kommt der Absatz 4 dieses Artikels zum Tragen der allgemein verlangt, dass bei der Beurteilung von Wolfsschäden ganz allgemein keine Nutztiere auf die Schadenschwelle angerechnet werden dürfen, die in einem Gebiet getötet werden, in dem der Tierhalter trotz «früherer Schäden» keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen hatte.

Somit muss die Bedeutung des Rechtsbegriffs «frühere Schäden» nach Absatz 4 in Bezug zu den Bestimmungen von Absatz 2 geklärt werden. Dabei ist das Sömmerungsgebiet von der landwirtschaftlichen Nutzfläche zu unterscheiden. Bei Schäden, die im saisonal beweideten Sömmerungsgebiet anfallen, sind unter «früheren Schäden» nach Absatz 4 die «früheren Jahre» nach Absatz 2 Buchstaben c zu verstehen. D.h. sobald eine Alp in einer politischen Gemeinde liegt, in der bereits in Vorjahren Wolfsschäden beobachtet wurden, dürfen nur solche Risse auf die Schadenschwelle angerechnet werden, welche mittels zumutbaren Her-

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