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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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2Als Elektrofahrzeuge gelten rein batterieelektrische Fahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge.
4. Abschnitt: Individuelle Zielvorgabe
Art. 29 Berechnung der individuellen Zielvorgabe
Die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs und die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der einzelnen Fahrzeuge eines Kleinimporteurs werden nach Anhang 3 berechnet.
5. Abschnitt: Bestimmung der CO2-Emissionen eines Fahrzeugs
Art. 30 Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper
1Für die Bestimmung der CO -Emissionen eines Personenwagens, Lieferwagens oder
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leichten Sattelschleppers werden die kombinierten Emissionen gemäss WLTP verwendet.
2Für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, für die keine nach dem WLTP ermittelten Werte vorliegen (WLTP-Werte), werden die CO2-Emissionen nach Anhang 4 berechnet.
3Können die CO -Emissionen nicht nach Anhang 4 berechnet werden, so werden bei
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Personenwagen 350 g CO2/km und bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 400 g CO2/km angenommen.
Art. 31 Schwere Fahrzeuge
1Für die Bestimmung der CO -Emissionen eines schweren Fahrzeugs wird das Simu-
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lationsverfahren gemäss der Verordnung (EU) 2017/240021 verwendet. Massgebend ist der spezifische Emissionswert, der nach der Vorgabe von Anhang I Ziffer 2.1 der Verordnung (EU) 2019/124222 berechnet wird. Für die Berechnung des Emissionswerts werden die Fahrzeuge nach Massgabe von Anhang I Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 der entsprechenden Fahrzeuguntergruppe zugeordnet.
2Die CO -Emissionen eines schweren Fahrzeugs eines Kleinimporteurs werden nach
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Anhang 6 berechnet.
21 Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, ABl. L
349 vom 29.12.2017, S. 1.
22 Vgl. Fussnote zu Art. 19.