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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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Art. 32 Biogener Anteil am Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas

Bei Fahrzeugen, die mit einem Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas betrieben werden können, wird von den CO2-Emissionen der Prozentsatz des biogenen Anteils nach Artikel 12a Absatz 2 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 201723 abgezogen; das Ergebnis wird arithmetisch auf einen Zehntel Gramm CO2/km gerundet.

Art. 33 Berücksichtigung von Ökoinnovationen

1Berücksichtigt wird eine CO -Verminderung durch den Einsatz von Ökoinnovatio-

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nen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/63124. Bei Kleinimporteuren wird eine solche Verminderung bis höchstens 7 g CO2/km berücksichtigt.

2Die aufgrund von Ökoinnovationen erzielten CO -Verminderungen, die im COC

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ausgewiesen sind, werden mit den folgenden Faktoren multipliziert, wobei das Ergebnis arithmetisch auf einen Zehntel Gramm CO2/km gerundet wird:

a. im Jahr 2022: 1,7;

b. im Jahr 2023: 1,5.

Art. 34 Berücksichtigung von synthetischen Treibstoffen

1Der Umfang der CO -Verminderung, die aufgrund der Verwendung von

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synthetischen Treibstoffen nach Artikel 18 des CO2-Gesetzes berücksichtigt wird, berechnet sich nach Anhang 5.

2Das Gesuch um Berücksichtigung einer CO2-Verminderung muss die Angaben nach Artikel 37 enthalten.

3Kleinimporteure müssen das Gesuch vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des entsprechenden Fahrzeugs einreichen.

6. Abschnitt: Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte

Art. 35 Grundsatz

1Die durchschnittlichen CO -Emissionen einer Neuwagenflotte werden nach Anhang

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6 Ziffer 2 berechnet.

2Für die Berechnung der durchschnittlichen CO -Emissionen der Neuwagenflotte

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von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern werden im Jahr 2022 nur jene 95 Prozent der Fahrzeuge berücksichtigt, die die tiefsten CO2-Emissionen der Neuwagenflotte aufweisen.

23 SR 730.02

24 Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011, ABl. L 111 vom 25.4.2019, S.13.