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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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3Betreiber von Anlagen, deren Verminderungsverpflichtung auf der Grundlage einer Zielvereinbarung festgelegt wird, müssen diese und das angestrebte Treibhausgaseffizienzziel oder Massnahmenziel einreichen.
4Soweit es für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung notwendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen.
5Das BAFU kann verlangen, dass der Betreiber von Anlagen ein Monitoringkonzept gemäss Artikel 63 einreicht.
6Liegen die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht vor, kann das BAFU die Frist für diese Angaben auf Gesuch hin angemessen erstrecken.
Art. 89 Verfügungen
1Das BAFU legt die Verminderungsverpflichtung durch Verfügung fest. Es kann sie nach einer Plausibilitätsprüfung provisorisch verfügen. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung prüft es insbesondere, ob eine Tätigkeit nach Artikel 85 Absatz 1 ausgeführt wird und der geographische Perimeter korrekt gewählt wurde.
2Wird die provisorische Verminderungsverpflichtung nicht spätestens fünf Jahre nach ihrem Erlass oder spätestens bis Ende 2029 aufgrund einer detaillierten Prüfung angepasst, so gilt sie unter Vorbehalt von Artikel 94 als definitiv.
3Das BAFU verfügt zudem die Ersatzleistung nach Artikel 37 des CO -Gesetzes.
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Art. 90 Monitoringbericht
1Betreiber von Anlagen reichen den Monitoringbericht in der vorgeschriebenen Form jährlich bis zum 30. April des Folgejahres beim BFE ein.
2Der Monitoringbericht muss enthalten:
a. Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen;
b. Angaben über die umgesetzten Massnahmen und deren Wirkung zur Reduktion der Treibhausgasemissionen;
c. Angaben über die Entwicklung der Treibhausgaseffizienz;
d. Angaben über die Entwicklung der Produktionsindikatoren;
e. eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe;
f. Angaben über allfällige Abweichungen von der Verminderungsverpflichtung mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen;
g. Angaben über abgegebene Emissionsrechte und internationale Bescheinigungen, über Emissionsverminderungen, die zur Ausstellung von nationalen Bescheinigungen führten sowie Produkteverbesserungen ausserhalb der eigenen Anlagen;
h. eine Übersichtstabelle in Form einer Zeitreihe, in der die Daten des Monitoringjahres den Daten der Vorjahre und den Zielwerten gegenübergestellt sind; und