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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Art. 17 Lieferwagen
1Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für folgende Lieferwagen und Fahrzeuge:
a. Lieferwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 1 VTS mit einem Gesamtgewicht bis 3,50 t;
b. Fahrzeuge mit einem emissionsfreien Antrieb und einem Gesamtgewicht von über 3,50 t bis zu 4,25 t, die abgesehen vom Gewicht der Definition des Lieferwagens entsprechen und bei denen das 3,50 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird;
2Sie gelten nicht für:
a. Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/200915 gemessen werden und nicht über einen emissionsfreien Antrieb verfügen;
b. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 2 Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG oder nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/858.
Art. 18 Leichte Sattelschlepper
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Sattelschlepper nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i VTS mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t.
Art. 19 Schwere Fahrzeuge
1Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für folgende schwere Fahrzeuge:
a. Lastwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f VTS:
1. mit einer Achskonfiguration von 4 x 2 und einem Gesamtgewicht von mehr als 16 t, oder
2. mit einer Achskonfiguration von 6 x 2;
b. Sattelschlepper nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i VTS:
1. mit einer Achskonfiguration von 4 x 2 und einem Gesamtgewicht von mehr als 16 t, oder
2. mit einer Achskonfiguration von 6 x 2.
(EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/2144, ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1.
15 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 133/2014, ABl. L 47 vom 18.2.2014, S. 1.