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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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8Das BAFU macht Vorgaben für die Form des

a. Monitoringberichts;

b. Verifizierungsberichts.

Art. 114 Ausstellung der Bescheinigungen

1Das BAFU prüft den Monitoringbericht und den dazugehörigen Verifizierungsbericht.

2Für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen prüft es zusätzlich zu Absatz 1 die Anerkennung der Übertragung der Emissionsverminderungen oder der Speicherungen von Kohlenstoff durch den Partnerstaat.

3Soweit es für die Ausstellung der Bescheinigungen notwendig ist, führt das BAFU beim Gesuchsteller oder beim Partnerstaat weitere Abklärungen durch.

4Es entscheidet gestützt auf die Angaben der Absätze 1 und 2 und gegebenenfalls auf die Abklärungen nach Absatz 3 über die Ausstellung der Bescheinigungen.

5Bei Projekten, die nicht innerhalb eines Programmes durchgeführt werden, werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminderungen oder des jährlich neu gespeicherten Kohlenstoffs, ausgestellt, die bis zum Ende der Kreditierungsperiode nachweislich erzielt wurden.

6Bei Projekten in Programmen werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminderungen oder des jährlich neu gespeicherten Kohlenstoffs ausgestellt, sofern mit der Umsetzung des betreffenden Projektes während der Kreditierungsperiode begonnen wurde.

7Für noch nicht umgesetzte Projekte in Programmen werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn eine Änderung massgebender gesetzlicher Bestimmungen, dazu führt, dass die im Programm geplanten emissionsvermindernden Massnahmen umgesetzt werden müssen.

8Die Bescheinigungen werden im Umfang der gesamten jährlich ausgewiesenen Emissionsverminderungen oder Speicherungen von Kohlenstoff ausgestellt.

9Für Emissionsverminderungen oder Speicherungen von Kohlenstoff aus Projekten oder Programmen im Ausland, die im Rahmen von durch das BAFU begleiteten Pilotaktivitäten nach dem 1. Januar 2021 erzielt wurden und den Anforderungen der Artikel 105 und 106 entsprechen, können ebenfalls internationale Bescheinigungen ausgestellt werden, sofern diese anhand eines verifizierten Monitoringberichts nach Artikel 113 nachgewiesen werden. Für solche Pilotaktivitäten gilt die Anforderung im Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe e nicht.

10Emissionsverminderungen oder Speicherungen von Kohlenstoff, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen, Gemeinden oder aus dem Klimafonds zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden dem Gesuchsteller nur bescheinigt, wenn dieser nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht ander-