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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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5. Abschnitt: Verwaltung von Bescheinigungen und Datenschutz
Art. 119 Verwaltung der Bescheinigungen und der Daten
1Wer die Ausstellung von Bescheinigungen beantragt, muss dem BAFU gleichzeitig das Konto angeben, auf das die Bescheinigungen ausgestellt werden sollen. Die Bescheinigungen werden im Emissionshandelsregister ausgestellt und nach den Artikeln 70–79 verwaltet.
2Die folgenden Daten und Dokumente werden in einer vom BAFU geführten Datenbank verwaltet:
a. Vornamen, Namen und Kontaktangaben des Gesuchstellers, der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle;
b. die Anzahl ausgestellter Bescheinigungen;
c. die Kerndaten des Projekts beziehungsweise des Programms; und
d. die Projekt- und Programmbeschreibung, die Validierungsberichte, die Monitoringberichte und die Verifizierungsberichte und die jeweiligen dazugehörigen Daten.
3Dem Inhaber einer Bescheinigung wird auf Anfrage Einsicht in die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b gewährt, die im Zusammenhang mit seiner Bescheinigung stehen. Einsicht in die Daten und Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gewährt werden.
Art. 120 Veröffentlichung von Informationen
1Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
a. Beschreibungen der Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland;
b. die Validierungsberichte nach Artikel 110 Absatz 6;
c. die Monitoringberichte nach Artikel 113 Absatz 1;
d. die Verifizierungsberichte nach Artikel 113 Absatz 4;
e. die Entscheide nach den Artikeln 112 Absatz 1 und 114 Absatz 4.
2Vor der Veröffentlichung stellt das BAFU dem Gesuchsteller die Unterlagen nach Absatz 1 zu. Es fordert den Gesuchsteller auf, die Informationen zu bezeichnen, die aus seiner Sicht dem Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis unterliegen.
9. Kapitel: CO2-Abgabe
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 121 Abgabeobjekt
Der CO2-Abgabe unterliegen die Herstellung, die Gewinnung und die Einfuhr: