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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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3Die Resultate der projektbegleitenden Massnahmen werden dem BAFU pro Kalenderjahr gemeinsam mit dem Monitoring- und Verifizierungsbericht eingereicht.

4Das BAFU entscheidet über die wissenschaftliche Begleitung. Sie wird beendet, wenn die Wirkung der Emissionsverminderungen oder der Speicherungen von Kohlenstoff ausreichend genau quantifiziert wurde. Das BAFU berücksichtig bei seinem Entscheid die Empfehlung der Verifizierungsstelle.

5Die Resultate der projektbegleitenden Massnahmen sind zu publizieren, solange das Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis gewahrt wird.

Art. 109 Validierungs- und Verifizierungsstellen

1Das BAFU erteilt den Validierungs- und Verifizierungsstellen auf Gesuch hin die Zulassung, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 21 erfüllen.

2Werden die Zulassungsanforderungen nicht mehr erfüllt, trifft das BAFU die notwendigen Massnahmen. Werden diese Massnahmen nicht genügend umgesetzt, kann das BAFU die Zulassung entziehen.

Art. 110 Projekt- und Programmbeschreibung und Validierung

1Wer für ein Projekt oder ein Programm zur Emissionsverminderung oder Speicherungen von Kohlenstoff nationale oder internationale Bescheinigungen beantragen möchte, muss dieses durch eine vom BAFU zugelassene Validierungsstelle auf eigene Kosten validieren lassen.

2Der Validierungsstelle sind alle für die Beurteilung der Anforderungen nach Artikel 105 und 106 notwendigen Angaben in einer Projekt- oder Programmbeschreibung einzureichen. Diese enthält insbesondere:

a. die Beschreibung der Organisation des Projekts beziehungsweise des Programmes;

b. das Monitoringkonzept und die Methode zum Nachweis der Emissionsverminderungen oder der Speicherungen von Kohlenstoff;

c. die Beschreibung der hypothetischen Entwicklung der Treibhausgasemissionen, wenn die emissionsvermindernden oder speichernden Massnahmen des Projekts beziehungsweise des Programmes nicht umgesetzt würden (Referenzentwicklung);

d. die Beschreibung des Umfangs der erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen oder Speicherungen von Kohlenstoff;

e. die Abgrenzung von anderen klima- und energiepolitischen Instrumenten;

f. bei Programmen zusätzlich: der Zweck, die Kriterien für die Aufnahme der Projekte ins Programm, die Verwaltung der Projekte sowie pro festgelegte Technologie ein Beispiel für ein Projekt;

g. bei Projekten oder Programmen zur Speicherungen von Kohlenstoff zusätzlich: im Monitoringkonzept nach Buchstabe b die Vorgehensweise für den Nachweis, dass die Anforderung über die Permanenz nach Artikel 106 erfüllt ist;