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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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weitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen oder Speicherungen von Kohlenstoff, die auf die Ausrichtung von Mitteln gestützt auf Artikel 19 EnG37 zurückzuführen sind.

11Der ökologische Mehrwert von Emissionsverminderungen oder Speicherungen von Kohlenstoff ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt.

Art. 115 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programmes

1Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programmes, die nach dem Entscheid über die Eignung oder die Verlängerung der Kreditierungsperiode erfolgen, müssen dem BAFU gemeldet werden.

2Eine Änderung eines Projekts oder Programmes ist insbesondere dann wesentlich, wenn:

a. die Emissionsverminderungen oder die Speicherleistungen um mehr als 20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen abweichen;

b. die Investitions- oder Betriebskosten um mehr als 20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen Werten abweichen;

c ein Technologiewechsel stattfindet;

d die Systemgrenze eines Projekts geändert wird; oder

e eine ein Projekt in Inland betreffende Zielvereinbarung nach den Artikeln 41 und 46 Absatz 2 EnG38 erneuert, geändert oder korrigiert wird.

3Im Fall einer wesentlichen Änderung kann das BAFU eine erneute Validierung anordnen. Emissionsverminderungen oder Speicherungen von Kohlenstoff, die nach einer wesentlichen Änderung erzielt werden, werden erst nach dem erneuten Entscheid über die Eignung bescheinigt.

4Bei Projekten und Programmen im Ausland ist zusätzlich zu Absatz 3 auch ein erneuter Entscheid des Partnerstaats über die Eignung erforderlich.

5Bei einer Validierung aufgrund einer wesentlichen Änderung wird überprüft, ob die Unwirtschaftlichkeit nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 noch gegeben ist.

6Die Dauer der Kreditierungsperiode richtet sich nach Artikel 117 und beginnt ab dem Zeitpunkt des Eintritts der wesentlichen Änderung.

37 SR 730.0

38 SR 730.0