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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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b. hat die kompensationspflichtige Person im selben Umfang Bescheinigungen im Folgejahr nachzureichen, welche die Anforderungen nach Absatz 1 oder Artikel 105 weiterhin erfüllen.

3Es können Bescheinigungen nachgereicht werden, die nach Artikel 103 Absatz 5 in dem Jahr zur Erfüllung der Kompensationspflicht angerechnet wurden, in dem die Bescheinigungen ursprünglich abgegeben wurden.

4Für Projekte und Programme im Inland, die Kohlenstoff in Holzprodukten speichern, gilt dieser Artikel nicht.

5Bei Projekten oder Programmen im Ausland werden nur geologische Senken für die Ausstellung von Bescheinigungen berücksichtigt.

6Für Projekte und Programme zur Speicherung von Kohlenstoff sind dem BAFU als Nachweis für ihre Permanenz unabhängig von ihrer Laufzeit für das Jahr 2030 ein Monitoring- und Verifizierungsbericht einzureichen.

Art. 107 Programme

1Projekte können zu einem Programm zusammengefasst werden, wenn:

a. sie neben der Emissionsverminderung oder der Speicherung von Kohlenstoff einen gemeinsamen Zweck verfolgen;

b. sie eine der in der Programmbeschreibung festgelegten Technologien einsetzen;

c. sie die in der Programmbeschreibung festgelegten Aufnahmekriterien erfüllen, die gewährleisten, dass diese Projekte die Anforderungen nach Artikel 105 oder 106 erfüllen; und

d. mit deren Umsetzung noch nicht begonnen wurde.

2Programme im Inland, die nach Ablauf der ersten Kreditierungsperiode nur ein Projekt umfassen, werden nicht mehr als Programme, sondern als Projekte weitergeführt.

Art. 108 Wissenschaftliche Begleitung

1Zur Quantifizierung der Emissionsverminderungen oder der Speicherungen von Kohlenstoff nach Artikel 105 Absatz 2 sind nach wissenschaftlichen Grundsätzen auf Kosten der Gesuchstellerin projektbegleitende Massnahmen durchzuführen.

2Die Gesuchstellerin erstellt ein Konzept für die wissenschaftliche Begleitung. Das Konzept enthält insbesondere Angaben über:

a. Ziel und Fragestellung;

b. den aktuellen Stand des Wissens, inklusive die statistischen Daten, die zur Bestimmung der Ungenauigkeit der Messbarkeit benutzt wurden;

c. Vorgehen und Auswertung;

d. Fachkenntnisse der wissenschaftlichen Begleitung;

e. Unabhängigkeit und mögliche Interessenkonflikte.