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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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h. bei Projekten oder Programmen mit einer wissenschaftlichen Begleitung zusätzlich: im Monitoringkonzept nach Buchstabe b ein Konzept nach Artikel 108;

i. bei Projekten oder Programmen im Ausland zusätzlich:

1. der erwartete Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort anhand von durch den Gesuchsteller gewählten Indikatoren, die Beiträge zu den nachhaltigen Entwicklungszielen der Vereinten Nationen aufzeigen und die objektiv überprüft werden können; und

2. ein Konzept zur finanziellen Nachhaltigkeit, welches den langfristigen Betrieb und Unterhalt der Technologie nach dem Ende der Kreditierungsperiode aufzeigt.

3Der Gesuchsteller kann eine Projektskizze durch das BAFU vorprüfen lassen. Hat das BAFU eine Vorprüfung der Projektskizze durchgeführt, so sind der Validierungsstelle zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 die Projektskizze und die Resultate der Vorprüfung einzureichen.

4Bei Projekten oder Programmen im Inland oder Teilbereichen davon, die von Anhang 22 oder 23 erfasst werden, sind die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben b, c und d nach den Anforderungen des entsprechenden Anhangs zu machen.

5Bei der Validierung prüft die Validierungsstelle die Angaben nach Absatz 2 sowie, ob das Projekt den Anforderungen nach Artikeln 105 und 106 beziehungsweise ob das Programm den Anforderungen nach den Artikel 107 entspricht.

6Sie fasst die Ergebnisse der Prüfung in einem Validierungsbericht zusammen.

7Das BAFU macht Vorgaben für die Form:

a. der Beschreibung des Projekts oder Programmes; und

b. des Validierungsberichts.

Art. 111 Gesuch um Bewilligung von Projekten oder Programmen

1Das Gesuch um Bewilligung von Projekten oder Programmen ist dem BAFU einzureichen. Es umfasst die Projekt- oder Programmbeschreibung und den Validierungsbericht. Das Verfahren wird elektronisch über das Informations- und Dokumentationssystem des BAFU geführt.

2Bei Projekten oder Programmen im Ausland reicht die Gesuchstellerin zusätzlich die Bewilligung des Projektes oder Programmes durch den Partnerstaat ein.

3Bei Projekten oder Programmen, die eine wissenschaftliche Begleitung erfordern, reicht die Gesuchstellerin dem BAFU im Rahmen der Projekt- oder Programmbeschreibung zusätzlich das Konzept für die projektbegleitenden Massnahmen ein.

4Das BAFU kann von der Gesuchstellerin zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.