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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für nationale Bescheinigungen
Art. 116 Anmerkung im Grundbuch
1Nach Beginn der Umsetzung eines Projekts oder Aufnahme eines Projektes in ein Programm zur Speicherung von Kohlenstoff im Inland in biologischen oder geologischen Senken lässt das BAFU auf Kosten des Gesuchstellers beim zuständigen Grundbuchamt auf dem betroffenen Grundstück die Anmerkung «biologische Senke» oder «geologische Senke» eintragen. Dies gilt nicht für Baustoffe.
2Das BAFU ersucht das Grundbuchamt, auf Kosten des Gesuchstellers die Anmerkung zu löschen, wenn das Projekt oder Programm beendet ist, frühestens jedoch 30 Jahre nach Wirkungsbeginn.
3Die Kantone informieren das BAFU unverzüglich, sobald das betroffene Grundstück anderweitig genutzt wird.
Art. 117 Verlängerung der Kreditierungsperiode
1Die Kreditierungsperiode für Projekte oder Programme im Inland wird bis maximal zum 31. Dezember 2030 verlängert, wenn der Gesuchsteller das Projekt oder das Programm erneut validieren lässt und dem BAFU spätestens sechs Monate vor Ablauf der Kreditierungsperiode ein Gesuch um Verlängerung einreicht. Das Verfahren wird elektronisch über das Informations- und Dokumentationssystem des BAFU geführt.
2Das BAFU genehmigt die Verlängerung, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 105, 106 oder 107 weiterhin erfüllt sind.
3Die Kreditierungsperiode wird ab dem 1. Januar 2031 um jeweils weitere fünf Jahre verlängert, wenn der Gesuchsteller das Projekt oder das Programm erneut validieren lässt und dem BAFU spätestens sechs Monate vor Ablauf der Kreditierungsperiode ein Gesuch um Verlängerung einreicht.
4. Abschnitt: Anforderungen an völkerrechtliche Vereinbarungen
Art. 118
Der Bundesrat schliesst völkerrechtliche Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung von internationalen Bescheinigungen ab, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Der Partnerstaat ist Vertragspartei des Klimaübereinkommens von Paris vom 12. Dezember 201539;
b Die Anforderungen des Klimaübereinkommens von Paris, wie insbesondere die Vermeidung von Doppelzählungen, werden eingehalten.