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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Art. 112 Entscheid über die Eignung eines Projektes oder Programmes
1Das BAFU entscheidet gestützt auf das Gesuch und gegebenenfalls auf die Abklärungen nach Artikel 111 Absatz 4, ob das Projekt beziehungsweise das Programm für die Ausstellung von Bescheinigungen geeignet ist.
2Falls bei Projekten oder Programmen im Ausland der Partnerstaat in der Bewilligung des Projektes oder des Programmes eine Beschränkung zur zugelassenen Nutzung der Emissionsverminderungen oder Speicherungen von Kohlenstoff festlegt, wird diese Beschränkung im Entscheid berücksichtigt.
3Der Entscheid gilt ab dem Umsetzungsbeginn des Projektes beziehungsweise des Programmes bis spätestens zum 31. Dezember 2030 (Kreditierungsperiode).
Art. 113 Monitoringbericht und Verifizierung des Monitoringberichts
1Der Gesuchsteller erhebt die Daten, die gemäss dem Monitoringkonzept für den Nachweis der Emissionsverminderungen und der Speicherungen von Kohlenstoff und seiner Permanenz erforderlich sind, und hält diese in einem Monitoringbericht fest.
2Der Gesuchsteller lässt den Monitoringbericht auf eigene Kosten von einer vom BAFU zugelassenen Verifizierungsstelle verifizieren. Die Verifizierung darf nicht von der Stelle durchgeführt werden, die das Projekt oder das Programm zuletzt validiert hat.
3Die Verifizierungsstelle prüft, ob die nachgewiesenen Emissionsverminderungen oder Speicherungen von Kohlenstoff die massgebenden Anforderungen erfüllen. Bei Programmen prüft sie zusätzlich, ob die Projekte im Programm die Aufnahmekriterien nach Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen. Sie kann die Prüfung auf einzelne repräsentative Projekte des Programmes beschränken.
4Die Verifizierungsstelle hält die Ergebnisse der Verifizierung in einem Verifizierungsbericht fest.
5Alle Monitoringberichte, die zugrundeliegenden Messdaten und die dazugehörigen Verifizierungsberichte umfassen höchstens einen Zeitraum von drei Jahren und sind dem BAFU spätestens alle vier Jahre ab dem Beginn der Umsetzung einzureichen. Das Verfahren wird elektronisch über das Informations- und Dokumentationssystem des BAFU geführt. Die Emissionsverminderungen oder die Speicherungen von Kohlenstoff sind pro Kalenderjahr auszuweisen. Die Beiträge der Projekte und Programme im Ausland zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort nach Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe i sind gemäss dem Monitoringkonzept auszuweisen.
6Für Projekte oder Programme mit einer wissenschaftlichen Begleitung sind der Monitoringbericht, der dazugehörige Verifizierungsbericht und die Resultate der projektbegleitenden Massnahmen dem BAFU pro Kalenderjahr ab dem Umsetzungsbeginn einzureichen. Die Quantifizierung der Emissionsverminderungen oder Speicherungen von Kohlenstoff wird hierbei jährlich neu ausgewertet.
7Wer Projekte oder Programme im Inland umsetzt, welche in Bezug zu einem Treibhausgaseffizienzziel nach Artikel 86 oder einem Massnahmenziel nach Artikel 87 stehen, reicht dem BAFU jährlich bis am 30. April des Folgejahres das Gesuch um Ausstellung der nationalen Bescheinigungen, den Monitoringbericht und den Verifizierungsbericht ein.