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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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a. von Kohle;

b. der übrigen Brennstoffe nach Artikel 2 Buchstabe a des CO2-Gesetzes, sofern sie der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199640 unterliegen.

Art. 122 Höhe der CO2-Abgabe und Abgabesätze

1Die Höhe der CO -Abgabe und die Abgabesätze für die verschiedenen Brennstoffe

2

sind in Anhang 24 festgelegt.

2Die CO -Abgabe wird unter folgenden Voraussetzungen wie folgt erhöht:

2

a. ab 1. Januar 2024:

1. auf 140 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2022 mehr als 60 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen,

2. auf 145 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2022 mehr als 64 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;

b. ab 1. Januar 2026:

1. auf 165 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2024 mehr als 54 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen,

2. auf 175 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2024 mehr als 57 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;

c. ab 1. Januar 2028:

1. auf 190 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2026 mehr als 48 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen,

2. auf 210 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2026 mehr als 50 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;

d. ab 1. Januar 2030: auf 210 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2028 mehr als 42 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen.

Art. 123 Nachweis der Abgabeentrichtung

Wer mit Brennstoffen nach Artikel 121 handelt, muss auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber die mit der CO2-Abgabe belastete Brennstoffmenge und den angewendeten Abgabesatz angeben.

40 SR 641.61