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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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2. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe

Art. 124 Rückerstattungsberechtigte

Die CO2-Abgabe wird auf Gesuch hin rückerstattet:

a. Betreibern von Anlagen, die am EHS teilnehmen (Art. 45 und Art. 47)

b. Betreibern von Anlagen, die sich zu einer gleichwertigen Verminderung verpflichtet haben (Art. 80 Abs. 1);

c. Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung (Art. 85);

d. Betreibern von WKK-Anlagen (Art. 126);

e. Personen, die abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzen (Art. 40 CO2-Gesetz).

Art. 125 Rückerstattung an Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken

1Für die Beurteilung, ob die Summe aus geleisteter CO -Abgabe und des Preises für

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den Kauf der abgegebenen Emissionsrechte den Mittelwert der externen Klimakosten übersteigt (Art. 24 Abs. 2 CO2-Gesetz), berücksichtigt das BAFU insbesondere den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.

2Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken haben den für die abgegebenen Emissionsrechte bezahlten Preis nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, so wird ein Wert von Null Franken angenommen.

Art. 126 Rückerstattung an Betreiber von WKK-Anlagen

1Der in Artikel 39 Absatz 1 des CO -Gesetzes festgelegte Anteil der CO -Abgabe auf

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fossilen Brennstoffen, die für die Erzeugung von Elektrizität eingesetzt wurden, wird rückerstattet, wenn die WKK-Anlage:

a. einen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 Prozent aufweist;

b. eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0,5 MW und höchstens 20 MW aufweist; und

c. die Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)41 einhält.

2Der in Artikel 39 Absatz 2 des CO -Gesetzes festgelegte Anteil der CO -Abgabe auf

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fossilen Brennstoffen, die für die Erzeugung von Elektrizität eingesetzt wurden, wird rückerstattet, wenn die Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Die Kosten der Massnahmen müssen mindestens dem beantragten Anteil entsprechen;

b. Sie dürfen nicht in Anlagen umgesetzt werden, deren Betreiber am EHS teilnimmt, sich zu einer gleichwertigen Verminderung verpflichtet hat oder einer Verminderungsverpflichtung unterliegt;

41 SR 814.318.142.1