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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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c. Die Wirkung der Massnahmen wird nicht anderweitig geltend gemacht;
d. Sie müssen spätestens drei Jahre ab Einreichung des Gesuchs umgesetzt werden.
3Die Anteile nach den Absätzen 1 und 2 werden gleichzeitig rückerstattet. Stellt sich heraus, dass eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt wird, so fordert das BAFU den gestützt auf Absatz 2 rückerstatteten Betrag zurück.
4Es kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe d auf Gesuch hin um zwei Jahre verlängern.
Art. 127 Rückerstattung an Personen, die abgabebelastete Brennstoffe nicht
energetisch nutzen
1Für den Nachweis der nicht energetischen Nutzung von fossilen Brennstoffen müssen Aufzeichnungen über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände (Verbrauchskontrolle) geführt werden.
2Die Rückerstattung kann ausschliesslich aufgrund der Aufzeichnungen über die eingekaufte Menge gewährt werden, sofern die betrieblichen Verhältnisse des Gesuchstellers keine Zweifel an der nicht energetischen Nutzung zulassen und der Gesuchsteller die nichtenergetische Nutzung der Brennstoffe gegenüber dem BAZG bestätigt.
3Für Brennstoffe, die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Gesuchs nicht energetisch genutzt worden sind, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung mehr.
Art. 128 Rückerstattungsgesuche
1Rückerstattungsgesuche sind unter Vorbehalt der Artikel 129 und 130 beim BAZG in der von ihm vorgeschriebenen Form einzureichen.
2Rückerstattungsgesuche von Betreibern nach Artikel 124 Buchstabe a–c müssen die folgenden Angaben enthalten:
a. Name und Adresse des Betreibers der Anlage;
b. eine genaue Zusammenstellung der bezahlten CO2-Abgaben;
c. Menge und Art der erworbenen Brennstoffe;
d. den angewendeten CO2-Abgabesatz.
3Rückerstattungsgesuche von Personen nach Artikel 124 Buchstabe e müssen die folgenden Angaben enthalten:
a. Art der nicht energetischen Nutzung des fossilen Brennstoffs;
b. Menge und Art der nicht energetisch genutzten Brennstoffe;
c. den angewendeten CO2-Abgabesatz.
4Das BAZG kann weitere Nachweise verlangen, soweit es diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihm auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.