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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Art. 129 Rückerstattungsgesuche von Betreibern von fossil-thermischen
Kraftwerken
1Rückerstattungsgesuche von Betreibern von fossil-thermischen Kraftwerken sind beim BAFU einzureichen. Das Verfahren wird elektronisch über das Informations- und Dokumentationssystem des BAFU geführt.
2Das BAFU prüft, ob die Angaben nach Artikel 125 korrekt sind, und leitet das Gesuch zum Entscheid an das BAZG weiter.
3Das BAFU und das BAZG können weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Rückerstattung benötigen.
Art. 130 Rückerstattungsgesuche von Betreibern von WKK-Anlagen
1Rückerstattungsgesuche von Betreibern von WKK-Anlagen sind beim BAFU einzureichen. Das Verfahren wird elektronisch über das Informations- und Dokumentationssystem des BAFU geführt.
2Das Gesuch muss insbesondere enthalten:
a. Name und Adresse des Betreibers;
b. Name und Adresse der WKK-Anlage;
c. die Eidgenössische Gebäude-Indikator Nummer (EGID-Nummer);
d. die UID-Nummer;
e. Angaben über die zuständige Ausgleichskasse und die AHV-Abrechnungsnummern;
f. Angaben über die Abgrenzung innerhalb der AHV-Abrechnungsnummern der Betreiber von Anlagen, die nur teilweise von der Verteilung des Ertrags aus der CO2-Abgabe an die Wirtschaft ausgeschlossen sind;
g. Art und Menge der für die Erzeugung von Elektrizität eingesetzten abgabebelasteten Brennstoffe; die Menge berechnet sich anhand der auf dem Herkunftsnachweis ausgewiesenen jährlichen Strommenge und des Heizwertes des verwendeten Energieträgers;
h. den Herkunftsnachweis nach Artikel 9 Absatz 1 EnG42;
i. Angaben über den Gesamtwirkungsgrad;
j. Angaben über die Feuerungswärmeleistung;
k. den Monitoringbericht;
l. Angaben über die jährliche Entwicklung der Treibhausgasemissionen, die aufgrund der gemessenen Erzeugung von Elektrizität entstanden sind;
m. die Bestätigung des Standortkantons, dass die LRV43 eingehalten wird;
n. eine Warenbuchhaltung der fossilen Brennstoffe;
o. eine genaue Zusammenstellung der im Vorjahr bezahlten CO2-Abgaben;
42SR 730.0