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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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10. Kapitel: Flugticketabgabe

Art. 135 Gegenstand

1Die Flugticketabgabe wird unter den Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 1 des CO2-Gesetzes auf Flugtickets nach Artikel 2 Buchstabe i erhoben.

2Als Abflüge nach schweizerischem Recht gelten Abflüge:

a. ab einem Flugplatz in der Schweiz; und

b. ab dem Flughafen Basel-Mulhouse, wenn diese nach schweizerischen Verkehrsrechten erfolgen.

Art. 136 Ausnahmen von der Flugticketabgabe nach Artikel 42 Absatz 2

Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe b und c des CO2-Gesetzes

1Als Flugpassagierinnen und -passagiere, die sich im Transit oder Transfer befinden, gelten Flugpassagierinnen und -passagiere, die nach einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz nach Artikel 135 innerhalb von 24 Stunden:

a. mit dem gleichen Flugzeug weiterfliegen (Transit);

b. mit einem anderen Flugzeug weiterfliegen (Transfer).

2Als andere hoheitliche Flüge gelten Flüge, die ausschliesslich durchgeführt werden, für:

a. in- und ausländische Zoll-und Polizeibehörden sowie Löscheinsätze;

b. die Beförderung von in offizieller Mission befindlichen Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staatschefinnen und -chefs, Regierungschefinnen und -chefs und von zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist.

3Als Flüge, die ausschliesslich aus zwingenden medizinischen Gründen erfolgen, gelten Flüge, die ausschliesslich im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen stattfinden, Flüge im humanitären Einsatz, Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen sowie Kranken- und Organtransporte.

Art. 137 Ausnahmen von der Flugticketabgabe nach Artikel 42 Absatz 3 des

CO2-Gesetzes

1Muss ein Flugzeug unplanmässig eine Zwischenlandung vornehmen oder zum Ausgangsort zurückkehren, so ist der Abflug nach Artikel 135 nach der unplanmässigen Zwischenlandung oder der Rückkehr zum Ausgangsort von der Flugticketabgabe ausgenommen.

2Mitarbeiter des abgabepflichtigen Luftverkehrsunternehmens, die an ihren Einsatzort fliegen, sind von der Flugticketabgabe ausgenommen.