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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Art. 138 Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen
Luftverkehrsunternehmen, die für ihre Abflüge nach Artikel 135 Flugtickets ausstellen, müssen dies dem BAFU spätestens vor dem ersten Abflug nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung melden.
Art. 139 Höhe der Flugticketabgabe
1Die Flugticketabgabe beträgt:
a. für Kurzstreckenflüge:
1. 30 Franken für die tiefste Beförderungsklasse,
2. 60 Franken für alle anderen Beförderungsklassen;
b. für Mittelstreckenflüge:
1. 60 Franken für die tiefste Beförderungsklasse,
2. 90 Franken für alle anderen Beförderungsklassen;
c. für Langstreckenflüge:
1. 90 Franken für die tiefste Beförderungsklasse,
2. 120 Franken für alle anderen Beförderungsklassen.
2Welche Flüge als Kurzstrecken-, Mittelstrecken- und Langstreckenflüge gelten, ist in Anhang 25 Ziffern 1.2–1.4 festgelegt.
3Für die Einreihung eines Flugs als Kurzstrecken-, Mittelstrecken- oder Langstreckenflugs ist die Reisedistanz massgebend zwischen dem Startflugplatz nach Artikel 135 und dem Flugplatz, der das Endziel der Flugreise darstellt (Zielflugplatz). Erfolgt bei einer Zwischenlandung der Abflug später als 24 Stunden nach der Ankunft, so gilt der Flugplatz der Zwischenlandung als Zielflugplatz.
4Ist dem Startflugplatz der Zielflugplatz geografisch näher als der Flugplatz, auf dem eine Zwischenlandung erfolgt, so gilt als Zielflugplatz der am weitest entfernte Flugplatz.
5Bei Flügen mit nur einer Beförderungsklasse kommt der höhere Abgabesatz nach Absatz 1 zur Anwendung, wenn die Platzverhältnisse mit dem Standard der höheren Beförderungsklassen vergleichbar sind.
6Wird die Beförderungsklasse bei einer Zwischenlandung gewechselt, ist für die Höhe der Flugticketabgabe die höhere Beförderungsklasse massgebend. Ist diese nicht bekannt, ist die Beförderungsklasse für den ersten Flug massgebend.
Art. 140 Reduktion der Abgabe bei Massnahmen zur substanziellen
Verminderung von Treibhausgasemissionen
1Führt der Einsatz von biogenen Treibstoffen auf den Abflügen eines Luftverkehrsunternehmens, auf denen die Flugticketabgabe erhoben wird, im Jahresdurchschnitt nachweislich zu einer Netto-Verminderung der Treibhausgasemissionen von mindestens 8 Prozent, so wird die Flugticketabgabe auf allen Flugtickets des Luftverkehrsunternehmens auf Gesuch hin um 20 Prozent gegenüber den Beträgen nach Artikel 139 Absatz 1 herabgesetzt.